Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des 
Großherzogthums: 
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied 
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes; 
3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen 
Gewerbes im Großherzogthume: 
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume 
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß 
juristischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften, 
insbesondere aber 
4) das Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbst- 
ständigen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-, 
Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen: 
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied 
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Per- 
sonen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften; 
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehilfen und Ar- 
beiter 
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien 
im Großherzogthume einen Wohnsitz haben (vergl. Ziffer VI. 2) 
und zwar in diesem Falle mit Einschluß des Arbeitseinkommens 
derjenigen, welche mehr oder weniger lange in einem andern Lande 
des deutschen Reiches arbeiten; 
b) von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume 
aufhalten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch 
deren Familien außerhalb des Großherzogthums in einem andern 
Lande des deutschen Reichs notorisch einen Wohnsitz haben, bezüg- 
lich hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich ausweisen; 
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aufhalten; 
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus den Kassen ausländi- 
scher öffentlicher Anstalten: 
a) von den unter I. 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie 
nicht außerhalb des Reichsgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen 
Aufenthalt nehmen. 
1874. 66
	        
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