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2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des
Großherzogthums:
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen
Gewerbes im Großherzogthume:
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß
juristischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften,
insbesondere aber
4) das Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbst-
ständigen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-,
Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen:
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Per-
sonen, Vereine, Kommandit= und Aktien-Gesellschaften;
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehilfen und Ar-
beiter
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien
im Großherzogthume einen Wohnsitz haben (vergl. Ziffer VI. 2)
und zwar in diesem Falle mit Einschluß des Arbeitseinkommens
derjenigen, welche mehr oder weniger lange in einem andern Lande
des deutschen Reiches arbeiten;
b) von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume
aufhalten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch
deren Familien außerhalb des Großherzogthums in einem andern
Lande des deutschen Reichs notorisch einen Wohnsitz haben, bezüg-
lich hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich ausweisen;
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aufhalten;
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus den Kassen ausländi-
scher öffentlicher Anstalten:
a) von den unter I. 3 bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie
nicht außerhalb des Reichsgebiets wesentlichen Aufenthalt nehmen;
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen
Aufenthalt nehmen.
1874. 66