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III.
Zur Entrichtung der hierfür durch das Gesetz vom 27. April 1844 be-
sonders geordneten Gewerbesteuer sind alsbald bei ihrem Eintritte in das Groß-
herzogthum verpflichtet:
Fremde Gewerbs= oder Handelsleute, welche im Großherzog-
thume Handelsgeschäfte treiben, oder sonst einen Erwerb suchen, so weit
sie nicht nach dem betreffenden Gesetze bezüglich durch Staatsverträge
davon befreit sind.
IV.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn-
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtig:
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3) das Einkommen von außerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst-
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit;
4) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen;
5) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern außerhalb des
Großherzogthums;
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des
deutschen Reichs betrieben werden;
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken,
Berg-, Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen,
welche selbstständig außerhalb des deutschen Reiches betrieben werden.
V.
Hinsichtlich des nach Ziffer I., von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens
wird weiter Folgendes hervorgehoben: