Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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1) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden fassionspflichtigen 
Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet. 
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§. 18 des Gesetzes vom 
19. März 1869): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, 
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch- 
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf 
des Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, 
welche den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher 
Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, möge 
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, 
einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pfleg- 
schaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator; 
bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs- 
masse ist — der Massepfleger, in Ermangelung eines solchen 
aber das Konkurs-Gericht; 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, So- 
zietäten u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar 
unter solidarischer Haftpflicht. 
2) Die Fatirung hat künftig in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Februar 
1874, die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume be- 
treffend, und der Vorschrift in §. 1 des unter dem 11. November d. J. 
ergangenen Nachtrags zur Ausführungs-Verordnung vom 19. November 
1869 nach Mark und Pfennigen der Reichsmünze zu erfolgen. 
3) Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv Angestellten, sondern 
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Reichs-, 
Staats-, Hof= und anderer öffentlicher Diener mit Einschluß der Offi- 
ziere und Militär -Beamten, ingleichen der Beamten und Diener von 
Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und dergleichen, 
sowie der Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung zu fatiren, und 
ist hierbei zwischen bestallungsmäßig gewährleistetem und anderem Dienst- 
einkommen ein Unterschied nicht zu machen. Es sind daher auch ständige 
Remunerationen, auch wenn sie nur widerruflich, oder auf bestimmte Zeit 
verwilligt sind, ingleichen solche wiederkehrende Emolumente mit zu 
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