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nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des be—
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht—
zeitig beim Beginne eines Semesters abgemeldet oder verändert fatirt
worden sein wird (§. 17 des Gesetzes vom 19. März 1869.)
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-
Periode zahlreiche Fälle unterlassener Fatirung steuerpflichtiger Kapitalren-
ten zur Anzeige gekommen, und die Betheiligten neben Nachzahlung der
hinterzogenen Steuer mit der gesetzlichen Strafe belegt worden sind.
VI.
Rücksichtlich der Einschätzung des nach Ziffer II. steuerpflichtigen
Einkommens wird noch Folgendes bemerkt:
1) Die Einschätzungen zu den Steuerrollen II. Theils der Orts-Quote haben
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künftig in Gemäßheit der Gesetze vom 25. April 1874 (S. 161 des
Reg.-Blattes und vum 7. Mai 1874 (S. 191 des Reg.-Blattes), in-
gleichen in Gemäßheit der Verordnung vom 11. November 1874 (S.
385 des Reg.-Blattes) nach Mark zu erfolgen, wobei genan darauf zu
achten ist, daß die Gesammtschätzungssumme eines jeden Stenerpflich-
tigen — so weit sie nicht mit fünf Mark einzustellen ist — mit zehn
Mark theilbar sein muß.
Einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 hat ein Reichsangehbriger an
dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat,
welche auf die Absicht einer dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen.
Die Beurtheilung der Umstände, aus welchen auf eine solche Absicht
zu schließen, und ob daraus die Beibehaltung oder Annahme eines Wohn-
sitzes im Großherzogthume zu folgern ist, wird zunächst dem pflichtmäßi-
gen Ermessen der Gemeindevorstände und Rechnungsämter bezüglich
Steuer-Lokal-Kommissionen nach den in den einzelnen Fällen vorliegen-
den thatsächlichen Verhältnissen überlassen.
Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen das Innehaben
eines Wohnsitzes im Großherzogthume nicht ganz zweifellos erscheinen
sollte, mit der hierländischen Besteuerung, dafern dieselbe von dem Be-
stehen eines Wohnsitzes im Großherzogthume gesetzlich abhängig ist, so
lange zu verfahren, als nicht von der betreffenden Person nachgewiesen