Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Artikel 7. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Großherzoglich Sächsi- 
schem Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der 
Großherzoglich Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich Sichsischen 
Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten 
stationirten Bahnpolizei-Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei 
den kompetenten Behörden des betreffenden Staats zu verpflichten. 
Die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Ge- 
sellschaft sind den Großherzoglich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die 
Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates an- 
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterhanenverbande ihres 
Heimathslandes nicht aus. 
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr 
anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Aus- 
nahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den 
mit Civil-Anstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 
fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Artikel 9. 
Die zu konzessionirende Gesellschaft hat der Großherzoglich Sächsischen 
Regierung eine jährliche Abgabe zu entrichten, welche der im Königreich Preußen 
zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 vom Reinertrage 
der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Zu diesem Behufe 
wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von der Gesellschaft 
erheben und von dem Betrage derselben an die Großherzoglich Sächsische Regierung 
denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge 
der Bahn von Naumburg nach Artern zu der Länge der davon auf Groß- 
herzoglich Sächsischem Gebiete belegenen Strecke auf die letztere eutfällt.
	        
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