Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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§. 3. 
Die sämmtlichen noch offenen Rechnungen (Konti) des Depositenbuches sind 
mit dem 31. Dezember 1874 abzuschließen, die sich in Einnahme und Ausgabe 
ergebenden Gesammtsummen derselben nach den Vorschriften in Art. 14. §. 2. 
des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Mark und Pfennige umzurechnen 
und die danach sich herausstellenden Summen den Abschlüssen beizuschreiben. 
Mit diesen in Reichsmünze ausgedrückten Summen sind entweder sämmt- 
liche noch offenen Rechnungen auf neue Blätter des Depositenbuches, nachdem 
auf diesen die im §. 2. vorgeschriebene Abänderung bewirkt worden ist, überzu- 
tragen, oder es ist auf den bisher gebrauchten Blättern, falls diese zu weiteren 
Einträgen noch Raum gewähren, die abgeänderte Columnenüberschrift unmittelbar 
unter die Abschlüsse zu setzen und mit Vortrag der Abschlußsumme in Mark 
und Pfennige die neue Rechnung zu beginnen. 
8. 4. 
Es bleibt den einzelnen Depositalbehörden überlassen, die bereits bestehen- 
den Rechnungen des Depositenbuches sämmtlich mit Ende des laufenden Jahres 
nach obiger Vorschrift abzuschließen und zu übertragen, oder dies bei den ein- 
zelnen Rechnungen dann zu bewirken, sobald nach dem 31. Dezember 1874 ein 
neuer Eintrag in die betreffende Rechnung sich nöthig macht. 
8. 6. 
Ist nach dem 31. Dezember 1874 ein neues Depositenbuch anzulegen, 
so ist zu demselben das bisher nach Beilage A des Gesetzes über die Ver- 
waltung der öffentlichen Depositen vom 12. Februar 1840 vorgeschriebene 
Formular mit der Abänderung zu verwenden, daß die bisherigen Thaler= und 
Groschenspalten zu einer einzigen, mit der Ueberschrift „Mark“ zu versehenden 
Spalte vereinigt werden. 
S. 6. 
In gleicher Weise, wie oben bezüglich der Depositenbücher angeordnet, 
sind auch die nach §. 50 des cit. Gesetzes vom 12. Februar 1840 zu führen- 
den Asservaten-Manuale vom 1. Januar 1875 ab abzuändern und bei Neu- 
beschaffung entsprechend abgeänderte Netze in Anwendung zu bringen. 
Weimar am 14. Dezember 1874. 
Großherzoglich Scosisote Staats-Ministerium. 
on. 
Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Verwaltung der öffentlichen Depositen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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