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die Rede ist, tritt vom 1. Januar 1875 ab die Bezeichnung „Mark“ und
sind die Thalerangaben entsprechend in Markangaben umzurechnen.
§. 2.
Die Sparkasse zu Buttstädt verzinst die bei ihr gemachten Einlagen vom
1. Jannar 1875 ab ohne Unterschied auf jede volle Mark schon von einer
Mark ab.
Die Festsetzung des Zinsfußes für die Einlagen bleibt dem Gemeinde-
rath der Stadt Buttstädt vorbehalten. Jede Abänderung in dem Zinsfuße
muß den Einlegern bei der Sparkasse durch öffentliche Bekanntmachung min-
destens drei Monate vor dem Eintritt der Zinsänderung zur Kenntniß gebracht
werden.
Die desfallsigen Bekanntmachungen erfolgen je zweimal in achttägigem
Zwischenraum in dem „Buttstädter Stadt= und Landboten“ und in der „Wei-
marischen Zeitung."“
Alle entgegenstehenden früheren Bestimmungen des Sparkasse-Statuts sind
aufgehoben.
Nachdem diese Statutänderungen von Sr. Königlichen Hoheit, dem Groß-
herzoge gnädigst genehmigt worden sind, wird solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
(1761] IV. Nachdem zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, der Flurgenossenschaft Fördern (Amtsbezirk Blankenhain) auf
desfallsiges Nachsuchen die Rechte der juristischen Persönlichkeit unter Bestäti-
gung der vorgelegten Statuten, ertheilt worden sind, so wird solches andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.