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es dem Ortspfarrer (dem Rabbiner) und bei mehreren Ortsgeistlichen dem Ersten
derselben gestattet ist, jederzeit dem Religions-Unterricht in der Volksschule bei-
zuwohnen; daß die Superintendenten, der Land-Dechant und der Land-Rabbiner
jederzeit das Recht haben, die Schulkinder ihrer Konfession in der Religion
selbst zu prüfen, oder, was die christlichen Schulkinder anlangt, durch den Orts-
geistlichen prüfen zu lassen; daß der Großherzogliche Kirchenrath und das
bischöfliche Domkapitel, so oft es ihnen beliebt, Mitglieder zu Schulvisitationen
in Bezug auf den Religions-Unterricht abordnen können; daß der Normal-
Unterrichtsplan, insoweit er den Religions-Unterricht betrifft, der kirchlichen Ober=
behörde auf Erfordern zur Aeußerung ihrer gutachtlichen Bemerkungen, die
lokalen Unterrichtspläune aber, soweit sie den Religions-Unterricht betreffen, auf
Erfordern den Ortsgeistlichen und Visitatoren zur Einsichtnahme vorzulegen sind.
2) Von den besonderen Visitationen und Prüfungen in der Religion haben
die Visitatoren den zuständigen Schul-Inspektor so zeitig zu benachrichtigen,
daß dieser denselben beiwohnen kann, wenn er es für wünschenswerth erachtet.
Bei den Besuchen der Ortsgeistlichen in den Religionsstunden braucht
eine solche Benachrichtigung nicht zu erfolgen.
Hinsichtlich der Beiziehung der evangelischen Schulen zu den Kirchen-
visitationen bewendet es bei den durch die Kirchenvisitations-Ordnung vom
18. April 1855 darüber getroffenen Bestimmungen.
3) Den Ortsgeistlichen und Visitatoren ist es gestattet, über den Religions-
Unterricht mit den Lehrern sich zu besprechen und denselben Rathschläge zu
ertheilen, jedoch haben sie sich aller selbstständigen Anordnungen in dieser Beziehung
zu enthalten.
Erinnerungen und Beschwerden hinsichtlich des Religions-Unterrichts, welche
nicht durch unmittelbare Verständigung mit dem Lehrer gehoben werden können,
sind von den Ortsgeistlichen oder Visitatoren, und zwar von den ersteren durch
Vermittelung der zuständigen Superintendentur, bezüglich des Land-Dechanten,
von den Visitatoren unmittelbar, dem Schul-Inspektor vorzulegen. Werden
sie auch durch diesen nicht erledigt und von den Beschwerdeführern fortgestellt,
so steht der betreffenden oberen Kirchenbehörde, und zwar der bischöflichen Be-
hörde durch Vermittelung der Großherzoglichen Immediat-Kommission für das
katholische Kirchen= und Schulwesen, die Befugniß zu, sich an die oberste
Schulbehörde zu wenden, welche zunächst selbst entscheidet, auf Verlangen der
beschwerdeführenden Kirchenbehörde aber die Entscheidung des Landesfürsten
einholt, bei welcher es sodann definitiv bewendet.