Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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es dem Ortspfarrer (dem Rabbiner) und bei mehreren Ortsgeistlichen dem Ersten 
derselben gestattet ist, jederzeit dem Religions-Unterricht in der Volksschule bei- 
zuwohnen; daß die Superintendenten, der Land-Dechant und der Land-Rabbiner 
jederzeit das Recht haben, die Schulkinder ihrer Konfession in der Religion 
selbst zu prüfen, oder, was die christlichen Schulkinder anlangt, durch den Orts- 
geistlichen prüfen zu lassen; daß der Großherzogliche Kirchenrath und das 
bischöfliche Domkapitel, so oft es ihnen beliebt, Mitglieder zu Schulvisitationen 
in Bezug auf den Religions-Unterricht abordnen können; daß der Normal- 
Unterrichtsplan, insoweit er den Religions-Unterricht betrifft, der kirchlichen Ober= 
behörde auf Erfordern zur Aeußerung ihrer gutachtlichen Bemerkungen, die 
lokalen Unterrichtspläune aber, soweit sie den Religions-Unterricht betreffen, auf 
Erfordern den Ortsgeistlichen und Visitatoren zur Einsichtnahme vorzulegen sind. 
2) Von den besonderen Visitationen und Prüfungen in der Religion haben 
die Visitatoren den zuständigen Schul-Inspektor so zeitig zu benachrichtigen, 
daß dieser denselben beiwohnen kann, wenn er es für wünschenswerth erachtet. 
Bei den Besuchen der Ortsgeistlichen in den Religionsstunden braucht 
eine solche Benachrichtigung nicht zu erfolgen. 
Hinsichtlich der Beiziehung der evangelischen Schulen zu den Kirchen- 
visitationen bewendet es bei den durch die Kirchenvisitations-Ordnung vom 
18. April 1855 darüber getroffenen Bestimmungen. 
3) Den Ortsgeistlichen und Visitatoren ist es gestattet, über den Religions- 
Unterricht mit den Lehrern sich zu besprechen und denselben Rathschläge zu 
ertheilen, jedoch haben sie sich aller selbstständigen Anordnungen in dieser Beziehung 
zu enthalten. 
Erinnerungen und Beschwerden hinsichtlich des Religions-Unterrichts, welche 
nicht durch unmittelbare Verständigung mit dem Lehrer gehoben werden können, 
sind von den Ortsgeistlichen oder Visitatoren, und zwar von den ersteren durch 
Vermittelung der zuständigen Superintendentur, bezüglich des Land-Dechanten, 
von den Visitatoren unmittelbar, dem Schul-Inspektor vorzulegen. Werden 
sie auch durch diesen nicht erledigt und von den Beschwerdeführern fortgestellt, 
so steht der betreffenden oberen Kirchenbehörde, und zwar der bischöflichen Be- 
hörde durch Vermittelung der Großherzoglichen Immediat-Kommission für das 
katholische Kirchen= und Schulwesen, die Befugniß zu, sich an die oberste 
Schulbehörde zu wenden, welche zunächst selbst entscheidet, auf Verlangen der 
beschwerdeführenden Kirchenbehörde aber die Entscheidung des Landesfürsten 
einholt, bei welcher es sodann definitiv bewendet.
	        
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