Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Artikel 3. 
(zu §. 5.) 
1) Die mit Führung der Geburts-Register betrauten Behörden haben all- 
jährlich, spätestens drei Wochen vor Ostern, ein Verzeichniß derjenigen in der 
Schulgemeinde gebornen Kinder, welche in dem betreffenden Jahre das schul- 
pflichtige Alter erreichen, unter Einzeichnung des Tags der Geburt und der 
Religion, dem Schulvorstande zu übergeben. Zu derselben Zeit haben die 
Gemeindevorstände die bisher am Schlusse eines jeden Jahres einzureichenden 
Verzeichnisse, über die von auswärts eingezogenen schulpflichtigen Kinder dem 
Schulvorstande mitzutheilen. 
Auf Grund dieser Verzeichnisse stellt der Schulvorstand eine Liste der in 
der Schulgemeinde an dem bevorstehenden Aufnahmetermine schulpflichtig gewor- 
denen Kinder auf, und händigt dieselbe dem Rektor oder Lehrer ein Der Tag 
der Aufnahme in die Schule ist in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung 
bekannt zu machen, daß an ihm Eltern und Erzieher die Kinder zu dieser Auf- 
nahme zu stellen haben. 
2) Bei der Aufnahme der Schulkinder sind die Impfscheine (Vergl. 
§. 10 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874) vorzulegen und für auswärts 
(d. h. nicht innerhalb der Schulgemeinde) geborene Kinder außerdem noch 
legale Geburtszeugnisse. 
Sind auswärtige Kinder aufzunehmen, welche bereits eine Schule besucht 
haben, so sind für diese auch Zeugnisse der früheren Lehrer und, wenn sie das 
12te Lebensjahr überschritten haben, die Zeugnisse über die zweite Impfung 
(Vergl. §. 1. Ziff. 2, §. 10, 13 und 15 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874) 
vorzulegen. « 
Die Lehrer des Großherzogthums haben diese Zeugnisse, welche über 
Alter, Schulzeit, Schulbesuch, Fleiß und Betragen des Kindes sich auszusprechen 
haben, unentgeltlich auszustellen. 
Zur Beibringung der Geburts= und Schulzengnisse, sowie der Impfscheine 
können die Eltern oder Erzieher durch Ordnungsstrafen bis zu 15 Reichsmark 
vom Schulvorstande angehalten werden. Die Strafgelder fallen der Schul- 
gemeinde für Schulzwecke zu. 
Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch den Ortsschulaufseher. 
Die aufgenommenen Kinder sind vom Lehrer unter Angabe ihres Namens, 
der Zeit und des Orts ihrer Geburt, der Zeit der Impfung, des Namens, 
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