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Artikel 3.
(zu §. 5.)
1) Die mit Führung der Geburts-Register betrauten Behörden haben all-
jährlich, spätestens drei Wochen vor Ostern, ein Verzeichniß derjenigen in der
Schulgemeinde gebornen Kinder, welche in dem betreffenden Jahre das schul-
pflichtige Alter erreichen, unter Einzeichnung des Tags der Geburt und der
Religion, dem Schulvorstande zu übergeben. Zu derselben Zeit haben die
Gemeindevorstände die bisher am Schlusse eines jeden Jahres einzureichenden
Verzeichnisse, über die von auswärts eingezogenen schulpflichtigen Kinder dem
Schulvorstande mitzutheilen.
Auf Grund dieser Verzeichnisse stellt der Schulvorstand eine Liste der in
der Schulgemeinde an dem bevorstehenden Aufnahmetermine schulpflichtig gewor-
denen Kinder auf, und händigt dieselbe dem Rektor oder Lehrer ein Der Tag
der Aufnahme in die Schule ist in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung
bekannt zu machen, daß an ihm Eltern und Erzieher die Kinder zu dieser Auf-
nahme zu stellen haben.
2) Bei der Aufnahme der Schulkinder sind die Impfscheine (Vergl.
§. 10 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874) vorzulegen und für auswärts
(d. h. nicht innerhalb der Schulgemeinde) geborene Kinder außerdem noch
legale Geburtszeugnisse.
Sind auswärtige Kinder aufzunehmen, welche bereits eine Schule besucht
haben, so sind für diese auch Zeugnisse der früheren Lehrer und, wenn sie das
12te Lebensjahr überschritten haben, die Zeugnisse über die zweite Impfung
(Vergl. §. 1. Ziff. 2, §. 10, 13 und 15 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874)
vorzulegen. «
Die Lehrer des Großherzogthums haben diese Zeugnisse, welche über
Alter, Schulzeit, Schulbesuch, Fleiß und Betragen des Kindes sich auszusprechen
haben, unentgeltlich auszustellen.
Zur Beibringung der Geburts= und Schulzengnisse, sowie der Impfscheine
können die Eltern oder Erzieher durch Ordnungsstrafen bis zu 15 Reichsmark
vom Schulvorstande angehalten werden. Die Strafgelder fallen der Schul-
gemeinde für Schulzwecke zu.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch den Ortsschulaufseher.
Die aufgenommenen Kinder sind vom Lehrer unter Angabe ihres Namens,
der Zeit und des Orts ihrer Geburt, der Zeit der Impfung, des Namens,
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