Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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vorzubereiten. (58 2 und 3 des Gesetzes über die Aufnahme in diese Anstalt 
vom 28. Mai 1874.) 
7) Kinder, welche das sechste Lebensjahr bis Ostern noch nicht vollendet 
haben oder bis Ende April nicht vollenden werden, können zu Ostern des be- 
treffenden Jahres nur mit Genehmigung des Schul-Inspektors in die Schule 
aufgenommen werden, und zwar nur unter der Voraussetzung, daß sie ausnahms- 
weise die nöthige körperliche und geistige Reife haben, welche sonst nur den 
Kindern, die sechs Jahre alt sind, eigen ist. 
8) Eltern oder Erzieher, welche die Aufnahme gebrechlicher, kränklicher 
oder geistig unreifer Kinder in die Schule über das Eintrittsalter hinaus 
verschoben haben wollen, haben über die körperliche oder geistige Unreife des 
Kindes ein ärztliches Zeugniß beizubringen. Die Entscheidung trifft der Lehrer 
im Einvernehmen mit dem Ortsschulaufseher. 
9) Dasselbe Verfahren findet statt, wenn im Laufe der achtjährigen Schulzeit 
der Anspruch auf zeitweise Entlassung eines Kindes aus der Schule wegen 
körperlicher oder geistiger Unfähigkeit zur Theilnahme am Unterricht erhoben 
wird. Anderseits aber steht dem Rektor oder dem Lehrer in Uebereinstimmung 
mit dem Ortsschulaufseher das Recht zu, Kinder, die sich nach dem Eintritt in 
die Schule als körperlich oder geistig zu schwach für die unerläßlichen Anfor- 
derungen der Schule zeigen, auf ein halbes oder nach den Umständen auf ein 
ganzes Jahr von dem Schulbesuche zurück zu weisen. 
10) Eltern oder Erzieher, welche für ein Kind die Befreiung vom Besuche 
der Schule in Anspruch nehmen, weil anderweiter ausreichender Unterricht 
ertheilt werde, haben dieses dem Schulvorstande anzuzeigen. (Vergl. Art. 7.) 
11) Die Entlassung aus der Schule erfolgt zu Ostern des Jahres, 
in welchem die Kinder spätestens bis Ende April das vierzehnte Lebensjahr 
vollenden. Auch bei Verspätung des Eintritts in die Schule oder bei Unter- 
brechungen des Schulbesuchs durch Krankheit des Kindes oder durch andere 
Umstände soll eine Verlängerung der Schulpflichtigkeit bis zu Einem Jahre 
über diese Zeit hinaus nur da eintreten, wo die Erfüllung des wesentlichen 
Schulzwecks dies erfordert. Die Entscheidung ist dem Schul-Inspector vorbehalten. 
12) Kinder, welche ausnahmsweise in die Schule aufgenommen werden, 
bevor sie das durch das Gesetz bestimmte schulpflichtige Alter erreicht haben, 
sind zu Ostern des Jahres zu entlassen, wo der achtjährige Schulbesuch erfüllt
	        
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