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b) wenn das Kind krank ist und in Folge der Krankheit die Schule nicht
besuchen kann,
c) wenn bei Krankheit eines der Angehörigen des Schulkindes das letztere
in Ermangelung anderer Personen zur Pflege unentbehrlich ist,
d) wenn bei größerer Entfernung der Wohnung vom Schulhause das Kind
wegen übler Witterung oder Ungangbarkeit des Wegs die Schule nicht
ohne Gefahr besuchen kann,
e) wenn ein Schulkind durch eine sonstige, ihm selbst oder seinen Ange-
hörigen, oder seinem Wohnorte drohende Gefahr, z. B. Feuers- oder
Wassernoth, oder
fu durch den Eintritt eines außerordentlichen Ereignisses in der Familie
vom Schulbesuche abgehalten wird.
Dabei wird in den Fällen unter b. bis f. erfordert, daß die Eltern und
Erzieher den Behinderungsgrund baldthunlich zur Kenntniß des Lehrers bringen.
3) Ob dem Schulkinde ein erbetener Urlaub (3. 2. lit. a) zu ertheilen
sei, ist bei der Zeitdauer bis zu drei Tagen in das Ermessen des Lehrers,
bis zu 14 Tagen in das Ermessen des Ortsschulaufsehers und darüber in das
Ermessen des Schul-Inspektors gestellt. Sämmtliche Urlaubsgesuche sind jedoch
bei dem betreffenden Lehrer anzubringen und dieser vermittelt, unter gutacht-
licher Aeußerung über das Gesuch, nöthigen Falles die Urlaubsertheilung bei
dem Ortsschulaufseher, während letzterer eventuell den Schul-Inspektor um
dieselbe anzugehen hat.
Ein erbetener Urlaub kann jedenfalls bei dem Vorhandensein der unter
2. b—f gedachten thatsächlichen Verhältuisse, außerdem aber auch bei sonstigen
besonders dringlichen und ernsten Anlässen gewährt werden.
4) NRicht gerechtfertigte Schulversäumnisse sind den Kindern
gegenüber, insoweit diesen ein Verschulden beigemessen werden kann, durch die
geordneten Schulstrafen, den Eltern und Erziehern gegenüber, wenn dieselben
ihre Pflicht, die Kinder zum regelmäßigen Besuche der Schule anzuhalten, ver-
absäumt haben, nach Maßgabe des §. 11 des Volksschulgesetzes mit Geldstrafen
bis zu 150 Reichsmark oder Haftstrafe (Vergl. §§. 18, 19, 28, 29 und 30
des Reichsstrafgesetzbuchs) zu ahnden. (Vergl. auch Art. 8.)
5) Jeder Lehrer hat eine nach den bisherigen Vorschriften anzulegende
Versäumnißliste über die in seiner Klasse vorkommenden Schulversäumnisse
zu führen und nebst den älteren Listen sorgfältig aufzubewahren. Die Ver-
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