Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver— 
langen der Königlich Preußischen Regierung auf der Bahn den Einpfennig- 
Tarif für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks 
und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches 
bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die 
Bestimmungen des Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 auch für das 
Großherzoglich Sächsische Gebiet Geltung haben. 
Artikel 13. 
Zur Sicherstellung einer vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung 
der Bahn, für welche eine Banzeit von zwei Jahren bestimmt werden soll, 
wird sich die Königlich Preußische Regierung eine angemessene Kaution be- 
stellen lassen. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, 
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die 
Ausführung der Bahn nicht spätestens bis zum 1. Januar 1875 begonnen 
sein wird. 
Artikel 14. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausge- 
fertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die 
Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen 
vier Wochen in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin am 20. Mai 1872. 
6 Dr. Adolph Volkmar Reinhard. 
6 Eb. D'Avis.
	        
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