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Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver—
langen der Königlich Preußischen Regierung auf der Bahn den Einpfennig-
Tarif für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks
und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches
bezeichneten Gegenstände einzuführen.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die
Bestimmungen des Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 auch für das
Großherzoglich Sächsische Gebiet Geltung haben.
Artikel 13.
Zur Sicherstellung einer vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung
der Bahn, für welche eine Banzeit von zwei Jahren bestimmt werden soll,
wird sich die Königlich Preußische Regierung eine angemessene Kaution be-
stellen lassen.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich,
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die
Ausführung der Bahn nicht spätestens bis zum 1. Januar 1875 begonnen
sein wird.
Artikel 14.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original-Exemplaren ausge-
fertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die
Auswechselung der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens binnen
vier Wochen in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin am 20. Mai 1872.
6 Dr. Adolph Volkmar Reinhard.
6 Eb. D'Avis.