Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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4) Die für die Dauer eingerichteten und weiteren Kreisen 
geöffneten Privat-Unterrichts-Anstalten, welche die Volksschule 
ersetzen sollen, (Sammelschulen, Fabrikschulen u. s. w.) bedürfen der staat- 
lichen Genehmigung und unterliegen der fortgesetzten staatlichen Beaufsichtigung. 
Die Gesuche um Erlaubniß zur Errichtung solcher Anstalten sind bei dem 
Schul-Inspektor des Bezirks anzubringen unter Beifügung 
a) eines Nachweises über das sittliche Verhalten sowie über die wissen- 
schaftliche Befähigung des Vorstehers der Anstalt wie der an derselben 
zu verwendenden Lehrer; 
b) eines vollständigen Plaus über die innere Einrichtung, (Lehrgegenstände, 
Lehrziele, Lehrstunden der einzelnen Klassen); 
) eines Nachweises über die zur Errichtung und Unterhaltung erforderlichen 
Mittel. 
Der Schul-Inspektor des Bezirks legt solche Gesuche nach Anhörung des 
Ortsschulvorstandes mit begutachtendem Berichte der obersten Schulbehbrde zur 
Ertheilung oder Versagung der Genehmigung vor. Wie die Genehmigung in 
Ermangelung der Vorbedingungen versagt werden kann, so kann sie auch an 
Bedingungen in Betreff besserer Einrichtung und Beschaffung hinreichender 
Bürgschaften geknüpft werden. Immerdar kann sie nur für die Person und 
nur bis auf Widerruf ertheilt werden. Treten in eine konzessionirte Privat- 
schule neue Lehrer ein, so ist auch hinsichtlich dieser der Qualifikationsnach= 
weis zu erbringen. 
Die Beaufsichtigung solcher Anstalten durch den Schul-Inspektor erfolgt in 
gleicher Weise und nach denselben Bestimmungen, wie die der Gemeindeschulen. 
Treten Mängel in irgendwelcher Richtung hervor, so hat der Schul-In- 
spektor entweder selbst alsbald die nöthige Vorkehrung zu treffen oder bei der 
obersten Schulbehörde zu beantragen, welche nöthigenfalls selbst die Schließung 
der ganzen Anstalt verfügt. 
Wird die Genehmigung zur Errichtung der Anstalt versagt oder zurück- 
gezogen, so haben die Eltern oder Erzieher bei Vermeidung der durch §. 11 
des Gesetzes geordneten Folgen dafür zu sorgen, daß ihren schulpflichtigen Kindern 
entweder der Unterricht in der Bolksschule des Orts oder irgend ein anderer 
Unterricht, der denselben nach vorstehenden Bestimmungen zu ersetzen geeignet 
ist, zu Theil werde.
	        
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