Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Artikel 9. 
(Zu §. 12.) 
Sobald der Schul-Inspektor mit Rücksicht auf die Zunahme der Schul- 
kinderzahl die Errichtung einer neuen Schulklasse mit einem neuen Lehrer und 
einem neuen Lokale für nöthig erkennt, erörtert auf seine Anregung das Schul- 
amt die einschlagenden thatsächlichen Verhältnisse und stellt namentlich darüber 
Ermittelungen an, in welcher Weise ein geeignetes Schullokal nebst Schulein= 
richtung beschafft werden kann, sowie ob die Gemeinde die Kosten des Schul- 
baues und der Einrichtung, sowie die Besoldung des zweiten Lehrers aus ihren 
Mitteln zu tragen vermag. 
Das Resultat dieser Ermittelungen ist der obersten Schulbehörde zu be- 
richten und es ist bei dieser Berichtserstattung, wenn das Schulamt einen zeit- 
weiligen Nachlaß von der Verpflichtung zu Errichtung einer neuen Schulklasse 
befürworten zu dürfen glaubt, gleichzeitig anzugeben, ob die Schülerzahl im 
Zunehmen begriffen ist. Um hierüber ein Urtheil zu gewinnen, ist auf Grund 
der Geburtsregister zu ermitteln, wieviel Kinder in jedem der letztvergangenen 
10 Jahre die Schule besucht haben und wieviel Kinder in jedem der nächsten 
5 Jahre muthmaßlich das schulpflichtige Alter erreichen werden. Daneben 
sind die sonstigen für die Bevölkerungsstatistik wichtigen örtlichen Verhältnisse, 
namentlich die Lage des Ortes, die Ein= und Auswanderung, das Sterblich- 
keitsverhältniß und die Zahl der jährlich vorkommenden Verheirathungen in 
gehörige Berücksichtigung zu ziehen. 
Zugleich ist über die Fähigkeit des Lehrers zur Unterrichtung der grö- 
ßeren Kinderzahl, sowie darüber, auf wie hoch im einzelnen Falle die Extra- 
vergütung für denselben zu bemessen sein werde, der Schul-Inspektor gut- 
achtlich zu hören und dessen Ansicht in dem Schulamtsberichte mit niederzulegen. 
Die Entscheidung der obersten Schulbehörde über Errichtung oder zeit- 
weilige Nichterrichtung der neuen Schulklasse ist maßgebend. 
Artikel 10. 
(zu S. 14 bis 18.) 
1) Zur definitiven Besetzung werden regelmäßig die erledigten 
Stellen in der Weimarischen Zeitung, sowie in dem Kirchen= und Schulblatte 
von der obersten Schulbehörde ausgeschrieben. 
Die Bewerbungen hierauf sind bei dem Schul-Inspektor des Bezirks, in 
1874. 71
	        
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