Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

475 
statt, sondern es ist nur von dem Ortsschulaufseher die Einweisung in die 
neue Stelle unter Aushändigung des Anstellungs-Dekrets vorzunehmen. 
Nach der Einführung oder Einweisung erfolgt die Vorstellung des neuen 
Lehrers durch den Ortsschulaufseher am nächsten Schultage unter geeigneter 
Ansprache an die Schiüler. 
3) Nach beendigtem Einführungsakte ist unter Zuziehung des Schulvor- 
standes und des Vorgängers im Dienste, bezüglich dessen Erben, von dem Orts- 
schulaufseher sofort zur Uebergabe des ganzen Dienstinventars an den 
neuen Lehrer zu schreiten. Der Lehrer hat den Empfang desselben zu be- 
scheinigen. 
Ist ein vollständiges Inventar-Verzeichniß noch nicht vorhanden, so 
ist dasselbe sofort aufzustellen und von sämmtlichen Betheiligten zu vollziehen. 
Da, wo der Lehrer auch das Kircheninventar oder einen Theil desselben 
zu beaufsichtigen und bezüglich zu verwahren hat, ist auch dieses, und zwar 
unter Zuzichung eines Abgeordneten des Kirchgemeindevorstandes, dafern nicht 
der Pfarrer selbst Ortsschulaufseher ist, gegen Empfangsbescheinigung des Leh- 
rers zu übergeben. 
Das Inventar-Verzeichniß enthält sowohl das eigentliche Stell-In- 
ventar (die Dotationsstücke), als auch das Dienst-Inventar (Schul= und 
Kirchen-Utensilien). 
Das Verzeichniß führt unter A. zunächst die Immobilien auf, und 
zwar unter Kapitel I die Gebäude, unter Kapitel II die Feldgrundstücke und 
unter Kapitel IlII die Gerechtsame. 
Die Immobilien sind nach der katastermäßigen Beschreibung aufzuführen, 
die Gerechtsame nach ihren einzelnen Arten (Erbzinsen, Dezem, Schulkorn u. s. w.). 
Unter B. folgt sodann die Aufführung der Mobilien, und zwar ist 
unter Kapitel I die Ausstattung der Schullokale einzustellen (z. B. Subsellien, 
Tische, Katheder, Schränke, Tafeln, Regale, Tintenfässer, Roulleaux, Vor- 
hänge u. s. w.), während Kapitel II die Lehrmittel bezeichnet, (z. B. Bücher, 
Globus, Karten, Zirkel, Musikalien) und Kapitel III alle Akten, Gesetze, Ver- 
ordnungen, Tabellen, Instruktionen, Kirchen= und Schulblatt und sonstige 
Dienstpapiere enthält. 
4) Nach Uebergabe des Dienstinventars ist durch den Ortsschulaufseher 
zwischen den Betheiligten unter Zuziehung des Schulvorstandes der Besol- 
dungsvergleich, vorbehältlich der Bestätigung durch die oberste Schulbehörde, 
71*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.