Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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urkundlich abzuschließen, wobei dem neuen Stellinhaber das, soweit nöthig 
vorher festzustellende Stellinventar überwiesen wird. 
Bezüglich des Vergleichsabschlusses ist Folgendes zu beobachten: 
a) Bei jedem Vergleichsabschlusse ist die in der Besoldungstabelle geordnete 
b 
* 
4) 
e 
V 
Reihenfolge der einzelnen Besoldungstheile beizubehalten. 
Soweit nicht hinsichtlich einzelner Besoldungstheile das im Eisenacher 
Kreise noch geltende Pfarr-Direktorium etwas Anderes verordnet und 
nicht außerdem an einzelnen Orten etwas Anderes unzweifelhaft herge- 
bracht worden, ist überall festzuhalten, daß das Besoldungsjahr, auch 
hinsichtlich der zu einem anderen Termine fälligen Besoldungsstücke, von 
Michaelis zu Michaelis läuft, ingleichen daß unter den Besoldungs- 
stüciken das Holz praenumerando, alle übrigen aber postnumerando- 
zu leisten sind. 
Handelt es sich um landwirthschaftlichen Betrieb, so kann der Vorgänger 
den Ersatz des Aufwandes, welchen er auf die ortsübliche ordentliche 
Düngung der Felder gemacht hat, nicht verlangen, da jeder Inhaber 
die zur Stelle gehörigen Aecker gehörig düngen und sonst verbessern 
muß, insofern nicht die Anwendung des entgegengesetzten Verfahrens 
bei früheren Besetzungen derselben Stelle nachzuweisen ist, in welchem 
Falle es auch ferner dabei sein Bewenden behält. 
Den Vergleichsabschlüssen sind überall die neusten revidirten Besoldungs- 
aufstellungen zu Grunde zu legen. 
Diejenigen Ersatzposten, welche nicht zum Inventar gehören, sind, als 
lediglich das Privatinteresse des Abgehenden und Anziehenden betreffend, 
getreunt vom Schulvergleiche von den Betheiligten allein zu regeln. 
) Die den Betheiligten zukommenden Antheile an der Besoldung sind nach 
Wochen zu berechnen und zwar für den neu eintretenden Lehrer vom 
Tage seiner Einführung an. 
In solchen Fällen, wo Theile einer Woche in Frage kommen, ist die 
wöchentliche Besoldung nach Siebentheilen zu berechnen. 
Ist der neu eintretende Lehrer auf Anordnung der oberaufsehenden Be- 
hörde vor der Einführung schon in sein neues Amt getreten, so fällt ihm die 
Besoldung von der Zeit seines Anzuges an zu. . 
Ist der eintretende Lehrer früher anderwärts bereits Lehrer gewesen, so 
gebührt ihm die Besoldung der früher innegehabten Stelle bis zu den hier- 
oben angegebenen Zeitpunkten.
	        
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