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Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden, König von Preußen
c. 2.
Nachdem von dem Komité, welches sich zur Gründung einer Aktien-
Gesellschaft unter der Firma:
„Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft“
gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession
zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Naumburg an der Saale nach
Artern auf Preußischem Gebiete zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession,
sowie das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benntzung fremder
Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838 unter den
nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.
Die Gesellschaft ist vor Allem den Bestimmungen des zwischen Preußen
und Sachsen Weimar in Betreff der Herstellung und des Betriebes der Bahn
abzuschließenden Staatsvertrags unterworfen.
Sie hat binnen sechs Monaten nach Aushändigung der gegenwärtigen
Konzessions-Urkunde ihre Eintragung als Aktien Gesellschaft unter der Firma:
„Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft“
in das Handelsregister zu bewirken. Sie nimmt ihr Domicil und den Sitz
ihrer Verwaltung in Naumburg an der Saale oder unter Genehmigung des
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an
der Bahn gelegenen Orte und ist bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen
gesetzlichen Aufsichtsrechte der Preußischen Regierung unterstellt.
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Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens bis zum
1. Januar 1875 erfolgen.
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen-
punkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten