Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

478 
Die Zahlung des Vakanzgutes, welches im Interesse der Lehrer (für 
deren Wittwen) verwendet wird, kann in keinem Falle erlassen werden. 
5) Nach Einführung und Einweisung des Lehrers, sowie nach Abschluß 
des Besoldungsvergleichs berichtet der Schulvorstand über das Geschehene, 
unter Bezeichnung des Tags der Einführung, an das Schulamt und legt die 
den Besoldungsvergleich betreffenden Schriftstücke dem Schulamte vor. 
Das Schulamt prüft den Besoldungsvergleich sowohl in rechnerischer Be- 
ziehung, als auch in Bezug auf die dabei anzuwendenden Grundsätze und legt 
die ergangenen aktlichen Verhandlungen zur Bestätigung des Vergleiches der 
obersten Schulbehörde vor. 
Vor dieser Einsendung der Akten sind etwa vorgefundene Fehler bei dem 
Vergleichsabschlusse in entsprechender Weise zu beseitigen. 
Sind Bevormundete bei dem Vergleiche betheiligt, so ist erst nach Ge- 
nehmigung des letzteren Seitens der obersten Schulbehörde das Genehmigungs- 
Dekret der Obervormundschaft zu extrahiren. 
Bei Neubesetzung solcher Schulstellen, welche Besoldungsstücke von dem 
Großherzoglichen Staats= resp. Kammer-Fiskus beziehen, ist das betreffende 
Rechnungsamt von dem eingetretenen Wechsel in der Person des Bezugs- 
berechtigten und dem Zeitpunkte des Wechsels durch das Schulamt zu benach- 
richtigen. 
6) Hinsichtlich der Anstellung der provisorischen Lehrer gelten die 
vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen: 
a) Es unterbleibt die Befragung des Schulvorstandes, welche in §. 26 des 
Gesetzes nur bei definitiver Anstellung eines Lehrers geordnuet ist. 
b) Ein Anstellungs-Dekret wird nicht ausgefertigt. 
IP) Statt der feierlichen Einführung des Lehrers findet stets nur die bloße 
Einführung in der Schule durch den Ortsschulaufseher statt, mit welcher 
die Einweisung in die Stelle, die Ueberweisung des Inventars und der 
Abschluß des Besoldungsvergleichs zu verbinden sind. 
7) Gedenkt ein Lehrer sich zu verheirathen, so hat er die Heiraths- 
erlaubniß bei dem Schulamte nachzusuchen. 
Gehen dem Schulamte gegen Ertheilung dieser Erlaubniß wesentliche 
Bedenken bei, oder handelt es sich um die Verheirathung eines provisorischen 
Lehrers, so ist an die oberste Schulbehörde zu berichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.