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Provisorischen Lehrern soll die Verheirathung in der Regel nicht ge-
stattet werden.
Artikel 11.
(zu S. 21.)
Den Lehrern ist es gestattet, wöchentlich 16 Stunden Privatunterricht
zu ertheilen. Uebersteigt der letztere dieses Maß, so ist dazu die besondere
Erlaubniß des zuständigen Schul-Inspektors einzuholen, welcher überhaupt dazu
berufen ist, die Lehrer in Bezug auf deren Nebenbeschäftigung zu beauf-
sichtigen und über die Statthaftigkeit der letzteren zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Schul-Inspektors steht dem Lehrer Berufung
an die oberste Schulbehörde zu.
Die Besorgung von Agentur-Geschäften sowie die Verwaltung einer
Steuereinnahme ist den Lehrern nicht gestattet.
Artikel 12.
(zu §. 22.)
Hinsichtlich der Schulvakanzen und Stellvertretung von Lehrern
wird Folgendes geordnet:
1) Ist eine Lehrerstelle durch den Tod ihres Inhabers vakant geworden,
so zeigt der Ortsschulaufseher den Fall schleunigst dem Schul-Inspektor zur
weiteren Verfügung an und benennt in dem Berichte zugleich die überlebenden
Familienglieder des Verstorbenen und zwar unter Angabe der Geburtstage der
vorhandenen noch nicht achtzehnjährigen Kinder nach den Geburts-Registern.
Hierbei sind, wenn keine Wittwe, bezüglich Kinder, vorhanden, namentlich
die Personen zu benennen, welche nach §. 8 des Statutes der Pensions-Anstalt
für Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer vom 1. Oktober 1841
eventuell auf den Bezug des gesetzlichen Begräbnißgeldes Auspruch haben
(Eltern und Großeltern, leben diese nicht mehr, Geschwister, und, wenn auch
dergleichen nicht mehr vorhanden sein sollten, deren Kinder).
2) Wird eine Lehrerstelle durch Versetzung des Lehrers vakant, so hat
dieser, sobald er die Zeit seines Abganges weiß, seine Versetzung dem Orts-
schulaufseher unter Angabe der Zeit des Vakanzeintritts sofort anzuzeigen und
letzterer ertheilt davon und später von der Zeit des wirklich erfolgten Abganges
des Lehrers dem Schul-Inspektor ungesäumt Nachricht.