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11) Werden Lehrer während einer Pfarrei-Vakanz zu kirchlichen Ver-
richtungen herangezogen, so bewendet es bei den bestehenden Vorschriften,
nach welchen für das Vorlesen einer Predigt 1 Mark, für die Vertretung des
Geistlichen in einer Betstunde aber 50 Pfennige gewährt werden.
Zu diesen Gebühren treten auch fernerhin bei Abhaltung der Gottesdienste
an einem Orte, welcher nicht Wohnort des Lehrers ist, 50 Pfennige hinzu
als Wegegeld für den Hin= und Rückweg zusammen. Hält jedoch der Lehrer
an demselben Tage Vor= und Nachmittagsgottesdienst, so hat er das Wegegeld
zweimal zu beanspruchen.
Für Danksagungen, Fürbitten und andere Abkündigungen, Einzeichnungen
in das Beicht-Register und andere ähnliche Verrichtungen wird eine besondere
Vergütung auch fernerhin nicht zugebilligt.
Bei der Vorschrift, daß die Lehrer während einer Pfarrei-Vakanz Gebühren
nur in der sogenannten Supervakanzezeit zu beanspruchen haben, bewendet es
auch fernerhin, so daß also, wenn der verstorbene Geistliche eine Wittwe oder Kinder
hinterlassen hat, während der sechsmonatlichen Gnadenzeit, sowie während der
darauf folgenden zwei Fiskus-Monate, in allen übrigen Fällen der Vakanz
aber während der drei Fiskus-Monate Gebühren nicht zu berechnen sind.
12) Fällt eine Pfarrei-Vakanz mit einer Schul-Vakanz oder sonstigen
Vertretung eines Lehrers zusammen, so hat der in Bezug auf die kirchlichen
Funktionen vikarirende Lehrer die Gebühren, welche für Pfarrei-Vakanzen ge-
ordnet sind, neben denjenigen für Schul-Vakanzen zu beanspruchen, voraus-
gesetzt, daß er sowohl für den Pfarrer, als für den Lehrer vikarirt. Das
Wegegeld ist jedoch in diesem Falle nur einmal mit 50 Pfennigen oder 1 Mark
(Vergl. Ziffer 6 und 11) in Ansatz zu bringen und aus kirchlichen Mitteln
zu zahlen.
Artikel 13.
(zu §. 23 und 24.)
1) Uebernimmt der Lehrer die Reinigung und Heizung der Schul-
lokalitäten freiwillig, so bleibt es demselben überlassen, mit dem Schulvor-
stande eine angemessene Vergütung für diese Mühewaltung zu vereinbaren.
Uebernimmt der Lehrer das Heizen nicht, so ist ein besonderer Heizer
vom Schulvorstande anzunehmen, an welchen alsdann das nach dem Gesetze
vom 3. November 1848 von der Gemeinde zu liefernde Feuerungs-Material
für die Schullokalitäten abzugeben ist. Zur Aufbewahrung des Feuerungs-