Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Materials ist ein geeignetes Behältniß in oder bei dem Schulhause anzuweisen 
und der Lehrer hat die ausschließliche Benutzung der angewiesenen Lokalität 
zur Aufbewahrung des Brennmaterials zu gestatten. 
Auch dagegen hat der Lehrer keine Einwendung zu erheben, daß das Holz 
und sonstige Brennmaterial im Schulhofe getrocknet und zerkleinert wird. 
Der Lehrer selbst hat bei Anstellung eines besondern Einheizers für das 
Zerkleinern des Holzes nicht zu sorgen, dagegen hat er dann aber auch keinen 
Auspruch auf das bei der Verheizung etwa ersparte Material. Ueber die Ver- 
wendung des letzteren hat der Schulvorstand Entschließung zu fassen. 
Uebernimmt der Lehrer das Heizen und Reinigen der Schullokalitäten 
auch nicht, so hat er gleichwohl die Aufsicht darüber zu führen, daß Beides in 
ordnungsmäßiger Weise besorgt werde. Etwaige Beschwerden über die mit 
dem Heizen und Reinigen betrauten Personen sind bei dem Schulvorstande 
anzubringen. 
2) Schullehrer, welche zugleich Kirchendiener sind, den Glocken= und 
Uhrdienst aber nicht freiwillig übernommen haben, sind dennoch, wenn ein 
besonderer Küster nicht angestellt ist, als Kirchendiener verpflichtet, das Läuten 
und die Behandlung der Uhren zu beaussichtigen, dergestalt, daß sie für Be- 
schädigungen an den Glocken und Uhren, welche in Folge ihrer Nichtbeaufsichti- 
gung von den Läutern und bezüglich Aufziehern verursacht werden, mit ver- 
antwortlich sind. 
Artikel 14 
(zu §. 25 und 26.) 
1) Wenn einer Gemeinde, weil sie ohne Staatshilfe für die Besoldungen 
ihrer Lehrer, einschließlich der Alterszulagen, und für dic sonstigen Bedürfnisse 
ihrer Schulen sorgt, das Anstellungsrecht zusteht, so hat der Ortsschul- 
vorstand binnen vier Wochen ausschließlicher Frist von dem Tage ab, wo ihm 
auf besondere Anweisung der obersten Schulbehörde die Aufforderung zur Wahl 
zugeht, die getroffene Wahl an das Schulamt zur Einholung der Bestätigung 
der obersten Schulbehörde zu berichten. 
2) In gleicher Weise hat der Ortsschulvorstand der nicht mit dem An- 
stellungsrecht versehenen Gemeinde die etwaigen Einwendungen gegen die An- 
stellung des bezeichneten Lehrers (Erklärung über Gabe, Lehre und Wandel) 
binnen vier Wochen vom Tage der durch das Schulamt an ihn gelangenden 
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