Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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2) Sobald sich eine Neuaufstellung der Schulbesoldungstabellen des Landes 
nöthig macht, erläßt die oberste Schulbehörde eine Instruktion über die dabei 
zu beobachtenden Grundsätze. 
3) Jede von dem Schulvorstande vorschriftsmäßig entworfene Besoldungs- 
tabelle ist von den sämmtlichen Mitgliedern des Schulvorstandes, sowie von 
dem Stellinhaber zu unterzeichnen. 
Hiernächst ist ein in gleicher Weise zu unterzeichnendes Duplikat auszu- 
fertigen und beide Exemplare der Tabelle sind zur Prüfung und Feststellung 
an das Schulamt einzusenden. 
Ist die Feststellung der Tabelle durch das letztere erfolgt, so ist das eine 
Exemplar der Besoldungstabelle an den Schulvorstand zurückzugeben und das 
andere zu den Akten des Schulamts zu nehmen. 
Weiter hat das Schulamt eine beglaubigte Abschrift der festgestellten Ta- 
belle an die oberste Schulbehörde, und zwar wenn eine katholische Schule in 
Frage steht, durch Vermittelung der Immediat-Kommission für das katholische 
Kirchen= und Schulwesen, einzusenden. 
4) Der Lehrer ist verbunden, keinen Theil seiner Besoldung unerhoben, 
oder in Abfall kommen zu lassen, und stets darauf bedacht zu sein, daß etwaige 
Streitigkeiten und zweifelhafte Verhältnisse in Bezug auf die Dotation zur 
Kenntniß des Schulvorstandes und bezüglich des Schulamts gebracht werden. 
Die Vermiethung der Schulgebäude ist nur mit Genehmigung des 
Schulamts zulässig. 
Auch die Verpachtung von Schulgrundstücken bedarf, wenn sie den 
Dienstnachfolger des Verpachters binden soll, der Genehmigung des Schulamts. 
In die Pachtverträge sind die Bedingungen aufzunehmen: 
a) daß der Flächengehalt nicht gewährleistet wird, 
b) daß der Pachter auf gänzlichen oder theilweisen Pachterlaß unter allen 
Umständen verzichtet, 
Jc) daß der Pachter den Klagen aus dem Pachtverhältnisse nur urkundlich 
bescheinigte Einreden entgegenzusetzen berechtigt ist, 
d) daß sich der Pachter, dafern er mit einer Pachtgelder-Rate 4 Wochen 
über die Verfallzeit im Rückstande bleibt, die alsbaldige Auflösung des 
Pachtverhältnisses gefallen lassen muß,
	        
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