Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bau-Projekte der Genehmigung des 
letzteren. 
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden 
Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen 
Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den An- 
forderungen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürf- 
nisses der beim Ban beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge 
leisten und die dadurch etwa bediugten Kosten übernehmen, auch zu der in 
Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzu- 
richtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
3) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beauf- 
sichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu 
bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der 
daraus entspringenden Befugnisse des Staats (§F. 46 des Eis.-Ges. vom 3. 
November 1838) die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, 
sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen 
hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius 
unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbe- 
dingt Folge zu leisten. 
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat 
die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten zu erstatten. 
4) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen Konstituirung der Gesellschaft 
als Aktien-Gesellschaft, sowie der rechtzeitigen und soliden, plan= und auschlags- 
mäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, ingleichen aller übrigen be- 
züglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei 
Vermeidung des Erlöschens dieser Konzession binnen sechs Monaten vom Datum 
der gegenwärtigen Konzessions-Urkunde an gerechnet, bei der General-Staats- 
Kasse zu Berlin ein Betrag von 5 % des auf 2,700,000 Thaler 
„Zwei Millionen Siebenhundert Tausend Thaler" 
festgesetzten Aktien = Kapitals in baar oder in Preußischen Staats= oder vom 
Staate garantirten Papieren, oder in inländischen Eisenbahn-Prioritäts-Obliga- 
1874. 7
	        
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