Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

488 
die Zte Spalte: den Beginn des Dienstalters unter Angabe des Tags 
des ersten Anstellungs-Dekrets oder der Verfügung der obersten Schul- 
behörde, durch welche ein früherer Tag als Beginn des Dienstalters 
bestimmt worden ist; 
die 4te Spalte: den bisherigen Besoldungsbetrag; 
die 5te Spalte: die Durchschnittszahl der Schulkinder in den letzten 5, 
bezüglich 10 Jahren; 
die 6te Spalte: den allgemeinen Censurgrad für die Schule; 
die 7te Spalte: den allgemeinen Censurgrad für den Lehrer; 
die 8te Spalte: das Urtheil über das Verhalten des Lehrers überhaupt; 
die 9te Spalte: etwaige besondere Bemerkungen. 
Die letzten beiden Spalten (10 und 11), welche dazu bestimmt sind, das auf 
das Gesuch einschließlich der Alterszulage zu gewährende Diensteinkommen und den 
zu leistenden Zuschuß aufzunehmen, sind vom Schulamte unausgefüllt zu lassen. 
4) Der Antrag auf Versetzung eines nicht klassifizirten Ortes unter 
die klassifizirten, oder eines klassifizirten unter die nicht klassifizirten Orte, 
sowie der Antrag auf Versetzung eines Ortes von einer Klasse in die andere, 
sind bei dem zuständigen Schulamte zu stellen. Das Schulamt hört, nachdem 
es alle einschlagenden Verhältnisse erörtert und diese Erörterungen aktlich ge- 
macht hat, den Bezirksausschuß. Hat dieser in der Sache Entschließung ge- 
faßt, so sind die Akten zur Entscheidung an die oberste Schulbehörde einzusenden. 
5) Die Ortsstatute, durch welche in den klassifizirten Orten das Ein- 
kommen der einzelnen Schulstellen festzustellen ist, werden von dem Schulvor- 
stande unter Zustimmung der Gemeinde (vergl. §. 55 des Gesetzes) errichtet. 
Hiernächst ist das legal errichtete Ortsstatut in zwei gehörig vollzogenen 
Exemplaren dem Schulamte zu überreichen, welches die Urkunden nebst den 
Schulvorstands-Akten an die oberste Schulbehörde Behufs der Bestätigung ein- 
sendet. Bei Normirung der Lehrergehalte in den Ortsstatuten ist darauf zu 
achten, daß, wenn die Gesammthöhe der Gehalte durch die Zahl der Stellen 
getyeilt wird, auf jede Stelle mindestens der durch §. 3 des Gesetzes über die 
Besoldungen und Alterszulagen der Volksschullehrer bestimmte Durchschnitts- 
betrag entfällt, und daß außerdem keiner einzelnen Stelle ein geringeres als 
das ebendaselbst bestimmte Minimaleinkommen zu Theil wird. 
Ueberschießende Pfennigbeträge sind aufwärts nach Mark abzurunden. 
Neben den Ortsstatuten sind wie bisher die Besoldungstabellen auch für 
die Lehrerstellen der klassifizirten Orte aufzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.