Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Artikel 19. 
Cu §&. 32.) 
1) Die nach §. 32 dem Wittwen-Fiskus zufallenden Vakanzgelder 
(Vergl. auch §. 22 des Gesetzes und Artikel 12) sind regelmäßig binnen 6 
Wochen nach erfolgter Bestätigung des Schulbesoldungsvergleichs (Vergl. Ar- 
tikel 10) von dem Schulamte unmittelbar an die Verwaltung des Lehrer- 
wittwen-Fiskus abzugewähren. Von dieser Einzahlung ist gleichzeitig die oberste 
Schulbehörde zu benachrichtigen. 
2) In Bezug auf die Pensionsverhältnisse der Wittwen und 
Waisen verstorbener Volksschullehrer wird auf das Statut der Pensions- 
Anstalt für Wittwen und Waisen verstorbener Schullehrer vom 1. Oktober 
1841, sowie auf die Nachträge zu diesem Statut vom 30. Dezember 1852, 
29. August 1862 und 27. März 1872 verwiesen. 
Artikel 20. 
(zu 8. 33.) 
Die Gesuche um Gewährung von sogenannten Lokalzulagen sind bei 
dem betreffenden Schulamte anzubringen. Das Schulamt erörtert die ein- 
schlagenden thatsächlichen Verhältnisse und hört den Bezirksausschuß mit seinem 
Gutachten. Alsdann sind die Akten zur Beschlußfassung an die oberste Schul- 
behörde einzusenden. 
Die Lokalzulagen werden in vierteljährigen Raten ausgezahlt. Sie sind 
stets nur persönlicher Natur und werden also jedem neuen Lehrer nur nach 
vorausgegangener ausdrücklicher Bewilligung von Seiten der obersten Schul- 
behörde zu Theil. 
Artikel 21. 
(zu S. 35.) 
Die Pensionirung eines Lehrers kann entweder von ihm selbst oder 
von seiner vorgesetzten Behörde ausgehen. 
Geht sie vom Lehrer selbst aus, so hat er einen hierauf gerichteten An- 
trag bei dem Schulvorstande zu stellen. Der letztere berichtet gutachtlich an 
das Schulamt und dieses legt die aktlichen Verhandlungen mit gutachtlicher 
Aeußerung der obersten Schulbehörde zur Entschließung vor. 
Beabsichtigt die Schulbehörde aus eigener Initiative einen Lehrer zu 
pensioniren, so ist dem letzteren hiervon Nachricht und Gelegenheit zur Erklä- 
1874. 73
	        
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