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Artikel 26.
(zu 8. 48.)
1) Hinsichtlich der Prozentabgabe an die Volksschulkasse wird
verordnet, daß diese Zahlung nicht wie bisher am 1. Oktober zu entrichten ist,
sondern in zwei halbjährigen Raten am 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.
Bei Berechnung der Prozentabgabe bleiben die Accidenzien, welche einem
Lehrer für den niederen Kirchendienst zufließen (§. 34 des Gesetzes), die dem
Lehrer nach §. 12 des Gesetzes von den Gemeinden bewilligten Extravergütungen
und persönlichen Zulagen, sowie die Lokalzulagen (§. 33 des Gesetzes) außer
Berücksichtigung. Dagegen ist die 4 prozentige Abgabe von den Alterszulagen
mit zu berechnen.
Die Feststellung der Beiträge geschieht durch die oberste Schulbehörde, welche,
sobald dieselben sich ändern, den Gemeinden davon Eröffnung zugehen läßt.
2) Alle Verhandlungen, welche mit den einzelnen Schulgemeinden in
Bezug auf die Leistungspflicht derselben für die Volksschule erforderlich werden,
haben die zuständigen Schulämter zu pflegen.
Artikel 27.
(zu §. 49.)
1) Ueber die Vertheilung der Gemeindelasten zur Aufbringung
der für die Schulen erforderlichen Mittel entscheiden die Bestimmungen in den
Artikeln 126—128, 131—134 und 136 der neuen Gemeindeordnung vom
24. Juni 1874.
2) Soll ein Schulgeld da, wo keins erhoben wird, eingeführt oder das
bestehende Schulgeld erhöht oder herabgesetzt werden, so hat der Schulvorstand
das hierüber zu entwerfende Statut dem Gemeindevorstand zur Einholung der
Zustimmung des Gemeinderathes oder der Gemeindeversammlung (§. 55 des
Volksschulgesetzes und Artikel 43, 85 der neuen Gemeindeordnung) mitzutheilen.
Ist diese Zustimmung erfolgt, so ist der Entwurf in zwei von dem Schulvor-
stande und dem Gemeindevorstande gehörig vollzogenen Urkunden bei dem Schul-
amte einzureichen, welches dieselben der obersten Schulbehörde mit gutachtlichem
Bericht vorlegt.
3) Das von der Gemeinde einzukassirende Schulgeld fließt in die Schul-
kasse, aus welcher dagegen der in die Besoldungstabelle eingestellte Durchschnitts-
ertrag ohne Abzug etwaiger Rückstände oder Ausfälle dem Lehrer in viertel-
jährigen Raten zu gewähren ist.