Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die entstehende Mehreinnahme verbleibt der Gemeinde, ebenso wie sie 
auch alle Ausfälle am Schulgelde zu tragen hat. 
4) Genehmigt der Schulvorstand den Besuch der Ortsschule von Kindern 
eines Nachbarorts, so wird das von diesen Kindern zu entrichtende Schulgeld 
oder der statt dessen zu entrichtende Beitrag zu den Schullasten (Vergl. Art. 3, 
Ziffer 4 der Ausführungs-Verordnung), soweit sie eingehen, zur Hälfte dem 
Lehrer als besondere Vergütung zu Theil. 
5) Ob das in einer Gemeinde erhobene Schulgeld ein angemessenes 
sei (Vergl. §. 49, Ziffer 5 des Gesetzes), entscheidet die oberste Schulbehörde, 
welche nach Befinden zuvor das Gutachten des Bezirksausschusses einholt. 
6) Wo und soweit überhaupt die Erhebung von Schulgeld stattfindet, 
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung desselben mit dem ersten Tage desjenigen 
Vierteljahres ein, in welchem die Aufnahme des Kindes in die Schule statt- 
gefunden hat oder doch hätte stattfinden sollen. 
Sofern nicht besondere Aufhebungsgründe, wie z. B. der Tod der Kinder, 
der Wegzug der Familie und dergleichen, früher schon eintreten, dauert die 
Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes ohne Unterbrechung bis zu dem 
Zeitpunkte fort, wo die Kinder nach Maßgabe des §. 5 des Volksschulgesetzes 
und Artikel 3 der Ausführungs-Verordnung aus der Schule zu entlassen sind. 
Sind Aufhebungsgründe vorhanden, so ist das Schulgeld noch auf das 
laufende Vierteljahr zu entrichten. 
Zeitweise Behinderung der Kinder am Schulbesuche, wenn sie nicht über 
ein Vierteljahr andauert, befreit nicht von der Verpflichtung zur Fortentrichtung 
des Schulgeldes. 
Artikel 28. 
(zu §. öl.) 
Bei Trennung einer zusammengesetzten Schulgemeinde sind für 
die finanzielle Auseinandersetzung der dieselbe bildenden einzelnen Gemeinden, 
dafern letztere sich nicht mit Genehmigung der obersten Schulbehörde freiwillig 
in anderer Weise einigen, regelmäßig folgende Grundsätze maßgebend: 
a) die aus dem Schulverbande ausscheidende (somit die Schule nicht in 
ihrem Orte besitzende) Gemeinde hört, als Ganzes, wie in ihren einzelnen 
Gliedern auf, Beiträge für die bisher gemeinschaftliche Schule zu leisten, 
sowohl was die Herstellung, Ausrüstung, Unterhaltung der Schulgebäude, 
als auch was die Aufbringung der Lehrerbesoldung und aller übrigen Aus- 
gaben für die Schule betrifft.
	        
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