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Die entstehende Mehreinnahme verbleibt der Gemeinde, ebenso wie sie
auch alle Ausfälle am Schulgelde zu tragen hat.
4) Genehmigt der Schulvorstand den Besuch der Ortsschule von Kindern
eines Nachbarorts, so wird das von diesen Kindern zu entrichtende Schulgeld
oder der statt dessen zu entrichtende Beitrag zu den Schullasten (Vergl. Art. 3,
Ziffer 4 der Ausführungs-Verordnung), soweit sie eingehen, zur Hälfte dem
Lehrer als besondere Vergütung zu Theil.
5) Ob das in einer Gemeinde erhobene Schulgeld ein angemessenes
sei (Vergl. §. 49, Ziffer 5 des Gesetzes), entscheidet die oberste Schulbehörde,
welche nach Befinden zuvor das Gutachten des Bezirksausschusses einholt.
6) Wo und soweit überhaupt die Erhebung von Schulgeld stattfindet,
tritt die Verpflichtung zur Entrichtung desselben mit dem ersten Tage desjenigen
Vierteljahres ein, in welchem die Aufnahme des Kindes in die Schule statt-
gefunden hat oder doch hätte stattfinden sollen.
Sofern nicht besondere Aufhebungsgründe, wie z. B. der Tod der Kinder,
der Wegzug der Familie und dergleichen, früher schon eintreten, dauert die
Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes ohne Unterbrechung bis zu dem
Zeitpunkte fort, wo die Kinder nach Maßgabe des §. 5 des Volksschulgesetzes
und Artikel 3 der Ausführungs-Verordnung aus der Schule zu entlassen sind.
Sind Aufhebungsgründe vorhanden, so ist das Schulgeld noch auf das
laufende Vierteljahr zu entrichten.
Zeitweise Behinderung der Kinder am Schulbesuche, wenn sie nicht über
ein Vierteljahr andauert, befreit nicht von der Verpflichtung zur Fortentrichtung
des Schulgeldes.
Artikel 28.
(zu §. öl.)
Bei Trennung einer zusammengesetzten Schulgemeinde sind für
die finanzielle Auseinandersetzung der dieselbe bildenden einzelnen Gemeinden,
dafern letztere sich nicht mit Genehmigung der obersten Schulbehörde freiwillig
in anderer Weise einigen, regelmäßig folgende Grundsätze maßgebend:
a) die aus dem Schulverbande ausscheidende (somit die Schule nicht in
ihrem Orte besitzende) Gemeinde hört, als Ganzes, wie in ihren einzelnen
Gliedern auf, Beiträge für die bisher gemeinschaftliche Schule zu leisten,
sowohl was die Herstellung, Ausrüstung, Unterhaltung der Schulgebäude,
als auch was die Aufbringung der Lehrerbesoldung und aller übrigen Aus-
gaben für die Schule betrifft.