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Wenn verschiedene Personen zum getrennten Besitze der verschiedenen
Immobilien gelangen, oder nur einzelne der Grundstücke der Besitzveränderung
unterliegen, so ist zu unterscheiden:
ob a., das oder die auf einen Besitznachfolger übergehenden neuen Plau-
stücke die Abfindung nur und allein für die alten Grundstücke, auf denen
ein Anspruch eingezeichnet ist, oder für einen Theil derselben bilden,
oder ob sie b., die wenn auch nur theilweise Abfindung auch noch für
andere nicht mit belastete alte Grundstücke mit enthalten.
In den Fällen der ersten Art, ) in welchen für den auf den alten
Grundstücken eingezeichneten Anspruch die an die Stelle derselben getretenen
neuen Planstücke ganz haften, ist die betreffende Einzeichnung auf das Konto
des neuen Besitzers unter Angabe der auf ihn übergehenden neuen Planstücke
ohne besonderen Zusatz zu übertragen:
„Uebertragen den. .............
die Fol. 1 Nr. 2. — Band I. Seite 1 des Hypothekenbuchs am
25. Oktober 1845 eingetragene Hypothek für vierhundert Thaler
Darlehn mit 4 Prozent Zinsen an den Kaufmann Wilhelm Schrenk zu
Ruhla laut Pfandscheins vom 25. Oktober 1845 auf:
#e Nr. 5 ausgewiesen worden ist, ein bipothekaris er Anspruch auf die alten Grundstücke
B. C. und ein anderer solcher Anspruch auf das neue Planstück Nr. 5 mingegeichnet ist.
Wenn derselbe nun die beiden Planstücke Nr. 4 und 5 ungetheilt an X. und w. verkauft, so sind
nach erfolgter gerichtlicher Uebereignung diese Besitznachfolger (X. unter dem Buchstaben a. und ?.
unter dem Buchstaben b.) in der zweiten Spalte der ersten Rubrik unter Angabe des Datums und
des Grundes der Veränderung einzuzeichnen und #eich ist der Name des wegfallenden Vorgän-
gers im Besige (N.) zu unterstrezhen, dabei auch in der dritten Spalte auf die Nummer, unter
welcher der Nachfolger in der ersten Spalte aufgeführt wird und übrigens, wenn einer der Nach-
folger bereits ein Blatt im Hypothekenbuche hat, bei diesem Blatte — in der dritten Spalte der
ersten Rubrik — auf das andere, und umgekehrt, zu verweisen.
A#merrkung 6. Man nehme z. B. an, daß auf dem Folium des Besitzers N., welchem für
die alten Grundstücke A. B. C. D. die neuen Planstücke Nr. 8 und Nr. 9, für die alten Grund=
stücke E. F. G. H. die neuen Planstücke Nr. 12 und Nr. 13 ausgewiesen worden sind, eine Hy-
pothet auf die alten Grundstücke A. B. C. D. und ein anderer Anspruch auf die alten Grundstücke
F. G. II. eingezeichnet ist. Wenn nun der Besitz der neuen Planstücke so getrennt wird, daß
P Besitznachfolger X. die neuen Planstücke Nr. 8 und Nr. 9, der Besitzna chfolger 9. das neue
Planstück Nr. 12 übereignet erhält, so haften die neuen Posuc Nr. 8 und Nr. 9, welche die
Abfindung nur und allein für die alten Grundstücke A. B. C. D. bilden, auf denen der
eine Anspruch mingezeichne ist, ganz für diesen Anspruch, und haftet ebenso das neue Plan-
stück Nr. 12, welches die Abfsindung nur und allein für einen Weil der alten Grundstücke E.
G. II. bildet, auf denen der andere Anspruch eingezeichnet ist, ganz für diesen Anspruch: die
beerezielgen Einzeichnungen. sind also auf den Kontos der neuen Besitzer X. und Y. ohne be-
sonderen Zusatz in der im Text augegebenen Weise zu übertragen und zwar der eine Anspruch
auf die neuen Planstücke Nr. 8 und Nr. 9, der andere Anspruch auf das neue Planstück Nr. 12.
1874. 18
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