Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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5) Die Jahresrechnung muß stets bis zum 1. April des nächsten Jahres 
von dem Gemeinderechnungsführer mit vollständigen Belegen an den Schul- 
vorstand eingereicht werden, welcher sic einer Prüfung und Richtigstellung unter- 
wirft und sodann an den Gemeindevorstand zur Kenntnißnahme des Gemeinde- 
raths, bezüglich der Gemeindeversammlung, abgiebt. 
6) Das Schulamt ist berechtigt, und, wenn es die ihm kundbar gewordenen 
Verhältnisse im Interesse der Schule räthlich erscheinen lassen, verpflichtet, die 
Voranschläge und Rechnungen sich vorlegen zu lassen und sonstige Nachwei- 
sungen über die Verwaltung der Schulkasse und die Erfüllung der Obliegen- 
heiten der Gemeinde für die Schule zu verlangen, wie auch vorgekommene 
Ordnungswidrigkeiten und Vernachlässigungen in Erörterung zu ziehen und zur 
Beseitigung derselben die nöthigen Verfügungen zu treffen. 
Namentlich hat das Schulamt, wenn vom Schulvorstande oder von dem 
Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, die Einstellung einer in 
den Voranschlag aufzunehmenden Einnahme oder Ausgabe beanstandet wird, das 
Erforderliche wegen Vervollständigung des Voranschlags anzuordnen und nöthigen- 
falls, wie überhaupt, wenn die Nothwendigkeit einer von der zuständigen Schul- 
behörde angeordneten Ausgabe für Schulzwecke bestritten oder verweigert wird, 
das durch §. 57 des Volksschulgesetzes geordnete Verfahren (Vergl. §. 150 der 
neuen Gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1874) einzuleiten. 
Artikel 32. 
(zu S. 58.) 
In zusammengesetzten Schulgemeinden führt den Vorsitz im Schulvor- 
stande der Bürgermeister und bezüglich in Verhinderungsfällen der Bürger- 
meister-Stellvertreter der Muttergemeinde. 
Artikel 33. 
(zu §. 59P.) 
Nur an den Orten, wo gegliederte Schulen nicht bestehen, ist von dem 
Schulvorstande ein Mitglied desselben mit der besondern Aufsicht über die Orts- 
schule als Ortsschulaufseher zu beauftragen (Vergl. §. 54.) 
Bei der Wahl ist nicht allein auf sittliche Würdigkeit des zu Wählenden, 
sondern auch auf einen solchen Grad von Bildung und Interesse für die Sache 
zu sehen, daß eine erfolgreiche Schulaufsicht erwartet werden darf. Ein Lehrer 
kann nicht selbst zum Ortsschulaufseher gewählt werden. 
1874. 74
	        
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