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tionen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Kurswerthe) nebst den
Zinskoupons vom Jahre 1874 ab und den Talons hinterlegt und in gericht—
licher oder notarieller Verpfändungs-Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution
der Preußischen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich ver-
fällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch
die Kaution sichergestellt werden sollen, in Verzug kommt.
Die Rückgabe der Kaution an die Gesellschaft erfolgt, sobald letztere
ihren Verpflichtungen zur plan= und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus-
rüstung der Bahn überall genügt hat.
5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises,
sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet,
wenn und soweit die Regierung solches im Verkehrs-Interesse für erforderlich
erachtet.
III.
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebs-
mittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs-
und einen Reserve-Fonds zu bilden. Dem Erneuerungs-Fonds, aus welchem
vornehmlich die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven, Tender und Wagen,
beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als Feuerkasten, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasser-
behälter, Wagenkasten und Koupees, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen,
Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues gedeckt werden sollen, sind
die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein
nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus
den Betriebs-Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungs-Fonds selbst zu
überweisen.
Der Reserve-Fonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außerge-
wöhnliche Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außer-
ordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Han-
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für
erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden
soll, ist zunächst durch Zuweisung des nach vollständigem Ausbau und vollstän-
diger Ausrüstung der Bahn verbleibenden Restes des Gesellschafts-Kapitals,