Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern Bestim- 
mung. Der Reise= und Verwaltungsaufwand, welcher dem Bezirks-Direktor aus 
Anlaß der Schulverwaltung erwächst, wird aus der Verwaltungskasse des 
Bezirks-Direktors bestritten. 
Den Mitgliedern des Schulamts kommen die im §. 101. Ziffer III, IV. 
und VII des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für die Aufsichtsbehörde 
geordneten besonderen Gebühren zu. (Vergl. auch §. 103 des Sportelgesetzes.) 
Artikel 37. 
(zu 8§. 69, 72, 73, 74, 75, 76 und 77.) 
1) Nahe gelegene Orte können sich unter Genehmigung der obersten 
Schulbehörde zur Errichtung Einer Fortbildungsschule vereinigen. 
2) Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule eines Ortes 
erstreckt sich auf alle Knaben, welche sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums 
nach ihrer Entlassung aus der Elementarschule in diesem Orte, wenn auch nur 
in einem Dienst= oder andern vorübergehenden Verhältniß aufhalten. 
3) Die Entscheidung darüber, ob für die Fortbildung eines aus der Elemen- 
tarschule entlassenen Knaben genügend gesorgt sei, so daß derselbe die Fortbil= 
dungsschule nicht zu besuchen habe, steht dem Schulvorstande zu. 
Der Besuch einer höheren Bildungsanstalt oder höheren Bürgerschule, 
wie einer gewerblichen oder landwirthschaftlichen Fortbildungsschule befreit von 
dem Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule. 
4) Wird für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen eine 
Fortbildungsschule errichtet, so haben die sämmtlichen Vorschriften Anwendung 
zu erleiden, welche für die Fortbildungsschulen der Knaben erlassen sind. 
Der Fortbildungs-Unterricht der Mädchen darf nie mit demjenigen der 
Knaben verbunden werden. 
5) Die ausnahmsweise Dispensation von dem Besuche der Fortbildungs- 
schule kann nur aus dringlichen Gründen ertheilt werden. Häusliche und 
wirthschaftliche Geschäfte oder ein bestehendes Dienstverhältniß können in der 
Regel als solche Gründe nicht gelten. 
6) Das Honorar der an einer Fortbildungsschule thätigen Lehrer wird 
nach der Zahl der Lehrstunden und der Schüler, sowie darnach, ob ein Fort- 
bildungs-Unterricht mit erhöhtem Lehrziele (§. 70 des Gesetzes) stattfindet, der- 
gestalt zu bemessen sein, daß für eine Unterrichtsstunde etwa 50 Pfennige bis 
1 Mark gewährt werden.
	        
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