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zogliche Staats-Ministerium, Departement des Aeußern und Innern Bestim-
mung. Der Reise= und Verwaltungsaufwand, welcher dem Bezirks-Direktor aus
Anlaß der Schulverwaltung erwächst, wird aus der Verwaltungskasse des
Bezirks-Direktors bestritten.
Den Mitgliedern des Schulamts kommen die im §. 101. Ziffer III, IV.
und VII des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für die Aufsichtsbehörde
geordneten besonderen Gebühren zu. (Vergl. auch §. 103 des Sportelgesetzes.)
Artikel 37.
(zu 8§. 69, 72, 73, 74, 75, 76 und 77.)
1) Nahe gelegene Orte können sich unter Genehmigung der obersten
Schulbehörde zur Errichtung Einer Fortbildungsschule vereinigen.
2) Die Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule eines Ortes
erstreckt sich auf alle Knaben, welche sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums
nach ihrer Entlassung aus der Elementarschule in diesem Orte, wenn auch nur
in einem Dienst= oder andern vorübergehenden Verhältniß aufhalten.
3) Die Entscheidung darüber, ob für die Fortbildung eines aus der Elemen-
tarschule entlassenen Knaben genügend gesorgt sei, so daß derselbe die Fortbil=
dungsschule nicht zu besuchen habe, steht dem Schulvorstande zu.
Der Besuch einer höheren Bildungsanstalt oder höheren Bürgerschule,
wie einer gewerblichen oder landwirthschaftlichen Fortbildungsschule befreit von
dem Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule.
4) Wird für die aus der einfachen Volksschule entlassenen Mädchen eine
Fortbildungsschule errichtet, so haben die sämmtlichen Vorschriften Anwendung
zu erleiden, welche für die Fortbildungsschulen der Knaben erlassen sind.
Der Fortbildungs-Unterricht der Mädchen darf nie mit demjenigen der
Knaben verbunden werden.
5) Die ausnahmsweise Dispensation von dem Besuche der Fortbildungs-
schule kann nur aus dringlichen Gründen ertheilt werden. Häusliche und
wirthschaftliche Geschäfte oder ein bestehendes Dienstverhältniß können in der
Regel als solche Gründe nicht gelten.
6) Das Honorar der an einer Fortbildungsschule thätigen Lehrer wird
nach der Zahl der Lehrstunden und der Schüler, sowie darnach, ob ein Fort-
bildungs-Unterricht mit erhöhtem Lehrziele (§. 70 des Gesetzes) stattfindet, der-
gestalt zu bemessen sein, daß für eine Unterrichtsstunde etwa 50 Pfennige bis
1 Mark gewährt werden.