Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Kommt über die Höhe des Honorars eine Vereinigung zwischen dem 
Schulvorstande und den Lehrern nicht zu Stande, so hat der zuständige Schul- 
Inspektor die Entscheidung der obersten Schulbehörde einzuholen. 
7) In der Regel wird der Fortbildungs-Unterricht in dem Lokale der 
Elementarschule ertheilt, doch kann der Schulvorstand auch ein anderes geeig- 
netes Lokal hierzu bestimmen. 
8) Wünscht eine Schulgemeinde zur Bestreitung des Aufwandes für eine 
Fortbildungsschule eine Beihilfe aus der Volksschulkasse, so tritt das zu §. 62 
des Gesetzes in Art. 35 der gegenwärtigen Ausführungsverordnung vorgeschriebene 
Verfahren ein. 
Artikel 38. 
Uebergangsbestimmungen. 
1) Als Schul-IJnspektoren fungiren zunächst und bis zur Neubildung der 
Schul-Inspektions-Bezirke die seitherigen Schul-Ephoren, jeder innerhalb seines 
bisherigen Ephoral-Bezirks. 
Die Aufsicht über die neben den allgemeinen Ortsschulen bestehenden 
Konfessionsschulen einschließlich der besondern jüdischen Schulen dieser Art 
(Vergl. §. 9 und §. 64 Ziffer 6 des Gesetzes über das Volksschulwesen), liegt 
dem Schul-Ephorus ob, in dessen Ephoral-Bezirk solche Schulen bestehen. Hin- 
sichtlich der vereinigten Schule in Lengsfeld bleibt besondere Bestimmung vor- 
behalten. 
2) Für jeden Verwaltungsbezirk wird Ein Schulamt und zwar am Sitze 
des Bezirks-Direktors errichtet; es wird demnach 
1) ein Schulamt zu Weimar für den I. Verwaltungsbezirk, 
2) 77 t 7 Ap olda * 7 1 1 " 7 
3) „ » „Eisenach „ „ III. „ 
4) 77. 177 11 Dermbach 7 17 IV. 77 
5) „ „ „ Neustadt a. O. , „ V. „ 
bestehen. 
Jedes dieser fünf Schulämter, welche den Titel: Großherzogliches Schulamt 
Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach, Neustadt a. O. und ein Amtssiegel mit 
der entsprechenden Umschrift führen, zerfällt zunächst wieder in so viele Ab- 
theilungen, als der Verwaltungsbezirk Ephoral-Bezirke enthält, und führt in 
den Angelegenheiten des einzelnen Bezirks den Beisatz „für den Ephoral-Be- 
zirk NN.“ 
Die blos geschäftsleitenden Verfügungen des Schulamts erläßt der Be-
	        
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