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Kommt über die Höhe des Honorars eine Vereinigung zwischen dem
Schulvorstande und den Lehrern nicht zu Stande, so hat der zuständige Schul-
Inspektor die Entscheidung der obersten Schulbehörde einzuholen.
7) In der Regel wird der Fortbildungs-Unterricht in dem Lokale der
Elementarschule ertheilt, doch kann der Schulvorstand auch ein anderes geeig-
netes Lokal hierzu bestimmen.
8) Wünscht eine Schulgemeinde zur Bestreitung des Aufwandes für eine
Fortbildungsschule eine Beihilfe aus der Volksschulkasse, so tritt das zu §. 62
des Gesetzes in Art. 35 der gegenwärtigen Ausführungsverordnung vorgeschriebene
Verfahren ein.
Artikel 38.
Uebergangsbestimmungen.
1) Als Schul-IJnspektoren fungiren zunächst und bis zur Neubildung der
Schul-Inspektions-Bezirke die seitherigen Schul-Ephoren, jeder innerhalb seines
bisherigen Ephoral-Bezirks.
Die Aufsicht über die neben den allgemeinen Ortsschulen bestehenden
Konfessionsschulen einschließlich der besondern jüdischen Schulen dieser Art
(Vergl. §. 9 und §. 64 Ziffer 6 des Gesetzes über das Volksschulwesen), liegt
dem Schul-Ephorus ob, in dessen Ephoral-Bezirk solche Schulen bestehen. Hin-
sichtlich der vereinigten Schule in Lengsfeld bleibt besondere Bestimmung vor-
behalten.
2) Für jeden Verwaltungsbezirk wird Ein Schulamt und zwar am Sitze
des Bezirks-Direktors errichtet; es wird demnach
1) ein Schulamt zu Weimar für den I. Verwaltungsbezirk,
2) 77 t 7 Ap olda * 7 1 1 " 7
3) „ » „Eisenach „ „ III. „
4) 77. 177 11 Dermbach 7 17 IV. 77
5) „ „ „ Neustadt a. O. , „ V. „
bestehen.
Jedes dieser fünf Schulämter, welche den Titel: Großherzogliches Schulamt
Weimar, Apolda, Eisenach, Dermbach, Neustadt a. O. und ein Amtssiegel mit
der entsprechenden Umschrift führen, zerfällt zunächst wieder in so viele Ab-
theilungen, als der Verwaltungsbezirk Ephoral-Bezirke enthält, und führt in
den Angelegenheiten des einzelnen Bezirks den Beisatz „für den Ephoral-Be-
zirk NN.“
Die blos geschäftsleitenden Verfügungen des Schulamts erläßt der Be-