Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zirks-Direktor allein. In den übrigen Angelegenheiten ist der betreffende 
Schul-Ephorus nach den Bestimmungen des Art. 36, Ziffer 3 mit thätig. 
3) Von den Großherzoglichen Kirchen-Inspektionen sowie von der Groß- 
herzoglichen Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen 
sind alsbald die das Schulwesen betreffenden Akten an die betreffenden Schul- 
ämter unter Beifügung genauer Verzeichnisse gegen Empfangsbescheinigung ab- 
zugeben. 
Ausgenommen hiervon bleiben zunächst noch, bis die in Angriff genommene 
Revision der Besoldungstabellen vollendet sein wird, die hierauf bezüglichen Akten. 
4) Die neuen Schulvorstände sind unverzüglich dem §. 53 des Gesetzes 
über das Volksschulwesen entsprechend (Vergl. Art. 29) zu bilden. 
5) Nach erfolgter Bildung der neuen Schulvorstände ist von denselben 
an den Orten, wo gegliederte Schulen nicht bestehen, ein Ortsschulaufseher 
zu wählen (Art. 33), an welchen die Atten der bisherigen Ortsschulaufsicht 
übergehen. 
6) Die neuen Schulvorstände haben ungesäumt auch wegen Reinigung 
und Verheizung der Schullokalitäten (§. 23 des Gesetzes über das Volksschul- 
wesen) sich mit dem Lehrer zu vereinbaren, oder dafern derselbe sich nicht bereit 
finden läßt dieselbe zu übernehmen, anderweite Vorkehrung zu treffen. 
7) Ueber die innere Einrichtung der Volksschulen, wie über das Schul- 
bauwesen werden demnächst besondere Vorschriften erlassen werden. Bis dahin 
bleiben die in dieser Hinsicht bestehenden, namentlich in den sogenannten Dienst- 
vorschriften vom 18. Oktober 1852 enthaltenen Bestimmungen in Kraft, soweit 
sie nicht schon durch das Gesetz über das Volksschulwesen oder durch den In- 
halt gegenwärtiger Verordnung erledigt oder abgeändert worden sind. Im 
Uebrigen sind alle das Volksschulwesen betreffenden älteren Verordnungen auf- 
gehoben. 
Weimar am 16. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
  
Weimor. — Hosf= Buchdruckerei.
	        
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