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zirks-Direktor allein. In den übrigen Angelegenheiten ist der betreffende
Schul-Ephorus nach den Bestimmungen des Art. 36, Ziffer 3 mit thätig.
3) Von den Großherzoglichen Kirchen-Inspektionen sowie von der Groß-
herzoglichen Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen
sind alsbald die das Schulwesen betreffenden Akten an die betreffenden Schul-
ämter unter Beifügung genauer Verzeichnisse gegen Empfangsbescheinigung ab-
zugeben.
Ausgenommen hiervon bleiben zunächst noch, bis die in Angriff genommene
Revision der Besoldungstabellen vollendet sein wird, die hierauf bezüglichen Akten.
4) Die neuen Schulvorstände sind unverzüglich dem §. 53 des Gesetzes
über das Volksschulwesen entsprechend (Vergl. Art. 29) zu bilden.
5) Nach erfolgter Bildung der neuen Schulvorstände ist von denselben
an den Orten, wo gegliederte Schulen nicht bestehen, ein Ortsschulaufseher
zu wählen (Art. 33), an welchen die Atten der bisherigen Ortsschulaufsicht
übergehen.
6) Die neuen Schulvorstände haben ungesäumt auch wegen Reinigung
und Verheizung der Schullokalitäten (§. 23 des Gesetzes über das Volksschul-
wesen) sich mit dem Lehrer zu vereinbaren, oder dafern derselbe sich nicht bereit
finden läßt dieselbe zu übernehmen, anderweite Vorkehrung zu treffen.
7) Ueber die innere Einrichtung der Volksschulen, wie über das Schul-
bauwesen werden demnächst besondere Vorschriften erlassen werden. Bis dahin
bleiben die in dieser Hinsicht bestehenden, namentlich in den sogenannten Dienst-
vorschriften vom 18. Oktober 1852 enthaltenen Bestimmungen in Kraft, soweit
sie nicht schon durch das Gesetz über das Volksschulwesen oder durch den In-
halt gegenwärtiger Verordnung erledigt oder abgeändert worden sind. Im
Uebrigen sind alle das Volksschulwesen betreffenden älteren Verordnungen auf-
gehoben.
Weimar am 16. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Weimor. — Hosf= Buchdruckerei.