Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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A. 
Es sind anzusetzen: für: 
M. Vi. 
a) — 12 . 1Pfund Brod, 
b) — 20 einmalige Heizung, 
c) 5 eeinmalige Lagerstatt, 
4) — 30 ganzwöchige Lagerstatt, 
e) — 26 eine Portion warme Kost, 
t1t) — 16 eeine Portion warme Suppe. 
Waschgeld für: 
6) — 15 ein Hemd, 
h) 5 ein Paar Strümpfe, 
i1) — 13 eeine Jacke, Hose oder einen Weiberrock, 
k) — 8 eine Schürze, 
1) — 4 ein Halstuch, 
m) — 15 eine wollene Decke oder eine Matratze, 
n) — 4 ein Handtuch. 
(179) II. Unter Bezugnahme auf §. 2 des Gesetzes, die Einführung der 
Reichsmark-Rechnung betreffend, vom 25. Febrnar d. J. (Seite 161 des Re- 
gierungs-Blattes) wird hierdurch für das Großherzogthum mit Ausschluß des 
Vordergerichts Ostheim Folgendes zur Nachachtung bekaunnt gemacht: 
1) Vom 1. Januar 1875 an sind die Uebergangsabgaben von Bier 
und Branntwein mit den in Reichsmünze umgerechneten seitherigen Be- 
trägen, nemlich 
von Bier mit 2 Mark (= 20 Sgr.) pro Hektoliter 
von Branntwein mit 13 Mark 10 Pf. (= 4 Thlr. 11 Sgr.) pro 
Hektoliter 
zu erheben, und ist 
2) die Ausfuhrvergütung für Bier mit dem in Reichsmünze umgerech- 
neten seitherigen Betrage von 1 Mark (-— 10 Sgr.) pro Hektoliter zu 
gewähren. 
3) Die Ausfuhrvergütung für Branntwein ist vom 1. Januar 1875
	        
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