Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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eventuell durch Zuweisung eines von dem Gesellschafts-Kapitale zu diesem Zwecke 
zu reservirenden Betrags von mindestens 20,000 Thaler: 
„Zwanzig Tausend Thaler“ 
zu dotiren. Demnächst ist derselbe durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig er— 
hobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden 
des Grund-Kapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie eines von dem 
Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von 
/20 % des Baukapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs- 
Einnahmen bis zur Höhe von 30,000 Thalern: 
„Dreißig Tausend Thalern“ 
zu verstärken und in dieser Höhe zu erhalten. 
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reservefonds hat in 
Preußischen Staats oder vom Staate garantirten Papieren stattzufinden. 
IV. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes bleibt 
der Königlichen Staats-Regierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des 
Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, sowohl für den Güter-, als für den 
Personen-Verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, inwieweit dieselbe nicht 
dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen 
zu bewerkstelligen und für den Trausport von Kohlen und Coaks und eventuell 
der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten 
Gegenstände den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und sobald dies von 
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs-Interesse für nöthig 
erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in= und ausländischen 
Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durch- 
gehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei 
insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen 
die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten 
Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, 
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