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eventuell durch Zuweisung eines von dem Gesellschafts-Kapitale zu diesem Zwecke
zu reservirenden Betrags von mindestens 20,000 Thaler:
„Zwanzig Tausend Thaler“
zu dotiren. Demnächst ist derselbe durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig er—
hobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden
des Grund-Kapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie eines von dem
Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von
/20 % des Baukapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-
Einnahmen bis zur Höhe von 30,000 Thalern:
„Dreißig Tausend Thalern“
zu verstärken und in dieser Höhe zu erhalten.
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reservefonds hat in
Preußischen Staats oder vom Staate garantirten Papieren stattzufinden.
IV.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes bleibt
der Königlichen Staats-Regierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des
Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, sowohl für den Güter-, als für den
Personen-Verkehr, sowie der Abänderung der Tarife, inwieweit dieselbe nicht
dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen
zu bewerkstelligen und für den Trausport von Kohlen und Coaks und eventuell
der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten
Gegenstände den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und sobald dies von
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrs-Interesse für nöthig
erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in= und ausländischen
Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durch-
gehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei
insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen
die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten
Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel,
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