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2. Für die Nachprüfung der Registereinträge und die Ausrechunng der Steuerschuldigkeiten
finden hiebei die Bestimmungen in den §8 17 (Absatz 2) und 29 bis 32 entsprechende Amwendung.
g 34.
1. Zur Gemeindestener aus Einkommensteueranschlag, Betriebs- oder Kapitalvermögen Zugänge an
neu zugehende Personen sind beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der -
Kirchensteuerpflicht auch zur Ortskirchensteuer beizuziehen. Handelt es sich dabei für Pflichtige, ·
die zur Gemeindesteuer überhaupt neu zugehen, um die Aufstellung eines Monats-
zugangsverzeichnisses, so werden Steuerschuldigkeiten, die für die einzelne Steuergattung
unter 2 4 (bei gemischter Ehe unter 1 40) betragen, nicht berücksichtigt; soweit aber die
Aufnahme in das Jahreszugangsverzeichnis in Frage kommt, werden solche Stenerbeträge
angesetzt, wenn sie wenigsteus 500 (bei gemischter Ehe 25 ) ausmachen. Bei Zugängen
im Ubertragungsverfahren dagegen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Aufnahme in
ein Monats= oder in das Jahreszugangsverzeichnis zu erfolgen hat, die Steuerschuldigkeiten
anzusetzen, wenn sie wenigstens 50 (bei gemischter Ehe 25 K) betragen.
2. Die Feststellung der Kirchensteuerzugänge erfolgt in der Weise, daß der Steuerkommissär Ausstellung
nach etwa nötiger vorheriger Vervollständigung der Bekenntnisfeststellung (vergleiche § 12) die e Inge
erforderlichen (Monats= und Jahres-) Zugangsverzeichnisse nach den anliegenden Mustern Ga„d,
und 6b aufstellt und jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung dem Stiftungs udk,
rat übermittelt, der dieselben nach Richtigbefund dem Kirchensteuererheber mit Einnahme-
anweisung zum Vollzug zustellt.
3. Insolange die Steuerfüße für das betreffende Jahr noch nicht festgesetzt sind, werden
der Steuerberechnung die Steuerfüße des unmittelbar vorhergehenden Jahres zugrunde gelegt.
1. Nachträge und Abgänge (Rückvergütungen) an Ortskirchensteuer sind festzustellen, wenn Nachträge und
der Ansatz eines Nachtrags oder Abgangs an Gemeindesteuer stattzufinden hat und wenn #bgauge an
. .. .. . » . .. . . Ortskircheu-
zugleich für die einzelne Steuergattung bei den Nachträgen ein Kirchensteuerbetrag von min= serer.
destens 2 4/ (bei gemischter Ehe 1 44), bei den Abgängen ein solcher von mindesteus 50
(bei gemischter Ehe 25 3) in Frage steht. Handelt es sich aber um einen außerhalb des Ab-
undzuschreibens festzustelleuden Nachtrag für das folgende Jahr, so wird ein solcher Betrag zur
Erhebung angesetzt, wenn er wenigstens 50 & (bei gemischter Ehe 25 ) ausmacht.
2. Dabei sind jedoch neben den allgemeinen Vorschriften über die Kirchensteuerpflicht insbe-
sondere die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
a. War ein Inhaber von Steueranschlag oder Steuerwerten gemäß Artikel 14 Absatz 1
oder 2 des Gesetzes zur Kirchensteuer aus Steueranschlag oder Steuerwerten nicht
beigezogen, so ist bei Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Nachtrag
an Kirchensteuer festzustellen ist, der bisher von der Kirchensteuer freigelassene gemeinde-
steuerpflichtige Steueranschlag oder Steuerwert beziehungsweise Gesamtbetrag der Steuer-
werte mit in Berücksichtigung zu ziehen.
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