Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung an— 
genommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen 
von mindestens 12 Pfennigen preußisch oder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen 
Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt. 
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
8. 3. 
Die Einlösung der im 8. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem uachstehend vermerk-- 
ten festen Werthverhältnisse: 
die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipsennig-Stücke zu.. 1½ Pf. Reichsmünze, 
„, ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stüke: 3½ „ „ 
„ Zweiheller-Stücke kurhessischen Geprägess. 1r „ „ 
„ Vierheller -Stücke „ „ „ 3½ „ „ 
„Achtheller--Stücke „ „ „ 6⅜ „ „ 
„ sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke „ 1 Mark 15 „ » 
» » Kassen-Zweidrittel-Stücke „ 2 „ 30 " „ 
„ ¼ Speziesthaler oder 60 Schillinge „ 4 „ 50 „ „ 
11 23 77 77 40 7! 77 3 77 11 n 
» ½ 7 7“ 20 » « 1 J77 50 n n 
15 ½ ½ 7“ 12 5? *e: 7“ 90 i* n 
« »O « « 10 * !"—– „ 75 n „ 
75 1/12 » « 5 « i-— « 37½ „ " 
?5 1/15 « « 4 7 *!". — « 30 " n 
„ ½ 7 „ 2½ « «—· « 18.,c „ 
das Zweisechsling-Stück oder 1 » „ — „ 7½ „ " 
die 1/24 Thaler- tücke sächsischen Gepräges „„ – 5 12 # „ 
» VCS « « » (Sechser) !„" q 7. 6 n *„ 
* Achtpfenniger 7 « »—· » 8 n n 
„Dreier in Silber und Kupfer sächsischen » » 
Geprägcs...................·.... „ — „ 3 „ „ 
„ Einpsenniger sächsischen Geprägees „ — „ 1 » » 
»EinhundektkkeuzckStückebadischenGeptäges»2»855h» » 
„Zehnkreuzer-Stücke » » »—«28«j7» » 
8. 4. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 19. Dezember 1874. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck. 
II. 
Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:
	        
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