Vom 1. März 1875 an dürfen:
1) die Münzen des Konventionsfußes österreichischen Gepräges,
2) folgende Münzen dänischen Gepräges:
die doppelten und die einfachen Rigsdaler,
die 18. 1824 16-, 8., 4, 3-Schilling-Stücke in Silber,
ie 2-, 1-, ½. Schilling-Stücke in Kupfer
in Zahlung weder * *“) noch genommen werden.
Berlin, den 19. Dezember 1974.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
wird auch hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß
hiernach die entgegenstehenden Bestimmungen im §. 9 des Gesetzes über die
Münzverfassung des Großherzogthums vom 27. Oktober 1840 und beziglich
in den §§. 3 und 5 der Verordnung über den Umlauf fremder Münzen im
Großherzogthume vom 17. November 1840 (Reg.-Blatt S. 191 und 241),
sowie in der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1858 und in der derselben
beigefügten Uebersicht (Reg.-Blatt v. J. 1859 S. 1 flg.) zu 1 vom 1. Ja-
nuar 1875 an, dagegen zu ll vom 1. März 1875 an außer Geltung treten.
Zugleich werden für das Großherzogthum Sachsen
die Großherzogliche Hauptstaatskasse hier,
die Großherzoglichen Rechnungsämter,
das Großherzogliche Rentamt zu Oldisleben und
die Großherzoglichen Steuerämter zu Apolda, Eisenach und Weimar
als diejenigen Kassestellen hiermit bezeichnet, bei welchen in den Monaten
Jannar, Febrnar und März 1875
die im Großherzogthum umlaufenden
auf Grund der Zwölftheilung des ½80 Thalerstückes (des Gro-
schens) ausgeprägten Zwei= und Vier-Pfennigstücke (kupfernen
Einsechstel= und Eindrittel-Groschenstücke) deutschen Gepräges
in der vorbezeichneten Weise nach dem Werthverhältniß von 6 Pfennigen des
Thalerfußes gleich 5 Pfennigen Reichsmünze in Zahlung angenommen und
umgewechselt werden.
Diese Zwei- und Vier-Pfennigstücke können auch während der Monate
Jannar und Februar 1875
bei Abentrichtungen an Ortssteucreinnahmen des Großherzogthums auf Steuer-
rückstände aus den Vorjahren in Zahlung gegeben werden. Die Ortssteuer-