Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Gewerbe und öffentliche Arbeiten, auf ihrer in diesem neu einzurichtenden 
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheits- 
satz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die 
gleichartigen Transport-Gegenstände in ihrem Lokal-Tarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehr für jene Strecke 
ihrer Bahn einen unter dem Lokal-Tarif-Einheitssatz pro Centuer und Meile 
ermäßigten Satz pro Centuer und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke 
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver- 
kehre auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten zugestehen. 
Für durchgehende Güter-Transporte wird die Erhebung einer Expe- 
ditions-Gebühr für die Bahn von Naumburg nach Artern ausgeschlossen, 
wenn weder die ursprüngliche Versand= noch die letzte Adreßstation an dieser 
Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines 
direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird 
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn-Verwal-- 
tungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu 
normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre 
zu benntzende Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile 
zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport-Gegen- 
stände in ihrem Lokal-Verkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr 
erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten 
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt 
ist, von einer anderen Bahn-Verwaltung fordern, und die letztere ohne von 
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich er- 
achtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen di- 
rekten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des 
Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern 
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten 
Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahn-Verwaltung mitbetheiligt 
ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
V. 
Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee-
	        
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