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Bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes je-
weilig Gültigkeit haben.
VI.
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwen-
dige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Post-Verwaltung zu
bringen.
mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post-Verwaltung
einen Postwagen und innerhalb desselben
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen,
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche ein-
zeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
geschäftslos zurückkehren,
) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs
bedürfen,
unentgeldlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupees in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst-
kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen
oder Postkoupees nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme eines Post-
beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein-
zuräumen ist, oder die unentgeldliche Beförderung von Brief= und Zei-
tungs-Packeten durch das Zug-Personal verlangt werden.
3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb
des Postwagens oder Postkoupees befördert werden, erhält die Gesellschaft
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