Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

47 
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berechti- 
gung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt haben, zu wählen. 
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und 
künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-, Wittwen und 
Unterstützungs-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse 
zu leisten. 
IX. 
Die gesammte Leitung der Bau= und Betriebs-Verwaltung ist einer kolle- 
gialisch organisirten Direktion (Vorstand) zu übertragen, in welcher mindestens 
zwei besoldete Mitglieder, von denen das eine die Befähigung für den Preu- 
ßischen höheren Verwaltungs= oder Justiz-Dienst, das andere die Qualifiation 
zum Preußischen Baumeister haben muß, fungiren. Die Wahl sämmtlicher 
Direktions-Mitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der 
Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich 
des Vorsitzenden und des oder der technischen Mitglieder der Bestätigung des 
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Die Direktion bildet der Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt die- 
selbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche 
die Gesetze dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre 
Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und 
eventuell festzustellenden Geschäftsordnung. 
X. 
Von den Mitgliedern des Aussichtsrathes müssen wenigstens ihren 
Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreter sind stets 
aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen. 
XI. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt, 
in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordent- 
licher General-Versammlungen zu verlangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.