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Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs-Berechti-
gung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht
zurückgelegt haben, zu wählen.
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und
künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-, Wittwen und
Unterstützungs-Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse
zu leisten.
IX.
Die gesammte Leitung der Bau= und Betriebs-Verwaltung ist einer kolle-
gialisch organisirten Direktion (Vorstand) zu übertragen, in welcher mindestens
zwei besoldete Mitglieder, von denen das eine die Befähigung für den Preu-
ßischen höheren Verwaltungs= oder Justiz-Dienst, das andere die Qualifiation
zum Preußischen Baumeister haben muß, fungiren. Die Wahl sämmtlicher
Direktions-Mitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der
Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich
des Vorsitzenden und des oder der technischen Mitglieder der Bestätigung des
Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Die Direktion bildet der Vorstand der Gesellschaft und repräsentirt die-
selbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche
die Gesetze dem Vorstande einer Aktien-Gesellschaft beilegen. Sie führt ihre
Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und
eventuell festzustellenden Geschäftsordnung.
X.
Von den Mitgliedern des Aussichtsrathes müssen wenigstens ihren
Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreter sind stets
aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
XI.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt,
in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordent-
licher General-Versammlungen zu verlangen.