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Reserve-Fonds.
S. 6.
Mit der Eröffnung des Betriebes wird zunächst ein Reserve-Fonds gebil-
det. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der durch außergewöhnliche Elementar-
Ereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen Ausgaben
und der Kosten für die Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Ablauf
des ersten Betriebsjahres nothwendig befunden wird, sowie mit Genehmigung
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, auch der Kosten
nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten. Die
seem Reservefonds werden überwiesen.
a) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er-
hoben und deshalb (§. 24) zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind;
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der von dem Auf-
sichtsrathe nach Anhörung der Direktion nach Bedürfniß festgesetzt wird,
aber nicht weniger als ein zwanzigstel Prozent des Bau-Kapitals der
Gesellschaft betragen soll;
der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn
verbleibende Rest des Gesellschafts-Kapitals, eventuell ein von dem Ge-
sellschafts-Kapital zu reservirender Betrag von Zwanzigtausend Thalern;
die Zinsen des Reserve-Fonds selbst.
Hat der Reserve-Fonds die Summe von 30,000 Thalern (in Wor-
ten: Dreißigtausend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser Höhe
erhalten zu werden, und erfolgen Zuschüsse zu demselben nur dann, wenn
eine Verminderung eingetreten ist.
So lange der Reserve-Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die
nicht erhobenen Zinsen und Dividenden, sowie die Zinsen des Reserve-Fonds
selbst in die Betriebskasse.
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Ernenerungs-Fonds.
8. 7.
Ferner wird mit Eröffnung des Betriebes noch ein Erneuerungsfonds ge—
bildet, welcher bestimmt ist zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung von
Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile der Oberbaue der Eisenbahn
mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Ten—
dern und der Wagen aller Art.
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