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genstände einzuführen. Die Gesellschaft übernimmt außerdem die Verpflichtung,
soweit das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im
Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit
anderen in= und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Per-
sonen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen
und direkter Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegensei-
tiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom
Handelsministerium festzusetzende Vergütigung zu willigen.
Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Ver-
langen des Handelsministeriums auf ihrer in diesem nen einzurichtenden, durch-
gehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif Einheitssatz
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die
gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke
ihrer Bahn einen unter den LokaltarifEinheitssatz pro Zentner und Meile
ermäßigten Satz pro Zentner und Meile bezichen, so muß sie für jene Strecke
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver-
kehr auf Verlangen des Handelsministeriums zugestehen. Für durchgehende
Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für die Bahn von
Naumburg nach Artern ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versand-
noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines
direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen
bedingt, in dem betreffenden Verkehre ihren Tarifsatz gleichfalls nach den vor-
bezeichneten Grundsätzen zu normiren und somit für ihre, in dem einzurichten-
den durchgehenden Verkehre zu berührende Strecke den niedrigsten Tarifeinheits-
satz pro Zeutner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich-
artige Trausportgegenstände in ihrem Lokal-Verkehre resp. in einem anderen
durchgehenden Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt
ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und die letztere, ohne von dem
Handels-Ministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von
der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen oder jenes
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an