Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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genstände einzuführen. Die Gesellschaft übernimmt außerdem die Verpflichtung, 
soweit das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im 
Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit 
anderen in= und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Per- 
sonen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen 
und direkter Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegensei- 
tiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom 
Handelsministerium festzusetzende Vergütigung zu willigen. 
Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Ver- 
langen des Handelsministeriums auf ihrer in diesem nen einzurichtenden, durch- 
gehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif Einheitssatz 
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die 
gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke 
ihrer Bahn einen unter den LokaltarifEinheitssatz pro Zentner und Meile 
ermäßigten Satz pro Zentner und Meile bezichen, so muß sie für jene Strecke 
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver- 
kehr auf Verlangen des Handelsministeriums zugestehen. Für durchgehende 
Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für die Bahn von 
Naumburg nach Artern ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versand- 
noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines 
direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird 
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn-Verwaltungen 
bedingt, in dem betreffenden Verkehre ihren Tarifsatz gleichfalls nach den vor- 
bezeichneten Grundsätzen zu normiren und somit für ihre, in dem einzurichten- 
den durchgehenden Verkehre zu berührende Strecke den niedrigsten Tarifeinheits- 
satz pro Zeutner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich- 
artige Trausportgegenstände in ihrem Lokal-Verkehre resp. in einem anderen 
durchgehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten 
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt 
ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und die letztere, ohne von dem 
Handels-Ministerium für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von 
der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen oder jenes 
Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an
	        
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