54
das ihrerseits auf Erfordern des Handels-Ministeriums für einen direkten
Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt
ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
Dem Staate bleibt ferner vorbehalten:
b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Aenderung des Fahrplanes;
JP0) die Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden und des oder der tech-
nischen Mitglieder der Direktion.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armee-
Bedürfnissen findet nach denjenigen Normen und Sätzen Statt, welche
auf den Staatsbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes
jeweilig Gültigkeit haben.
Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft
verpflichtet:
1) ihren Betrieb soweit die Natur desselben es gestattet, in die noth-
wendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung
zu bringen;
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postver-
waltung einen Postwagen und innerhalb desselben:
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche ein-
zeln das Gewicht von 10 Kilogrammen nicht übersteigen,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
geschäftslos zurückkehren,
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be-
dürfen,
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung
auch Postkoupees in Eisenbahnwagen gegen eine, den Selbstkosten für die Be-
schaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es kann
ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postkonpees nicht laufen, die
unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdaun der
erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeldliche Beförderung von
Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden.
2
3