Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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3) Für ordinaire Packete über 10 Kilogramme, auch wenn dieselben 
innerhalb des Postwagens oder Postkoupees befördert werden, er- 
hält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche 
Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs- 
pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung 
aversionirt wird. 
Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postkoupee 
(ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in 
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport- 
mittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire 
Packete über 10 Kilogramme eine weitere, als die ad 3 vorgesehene 
Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung 
außer der Frachtvergütigung für die ordinairen Packete über 10 Kilo- 
grammc eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupee und 
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und 
Transport-Vergütung. 
Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen, 
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Ver- 
gütigungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren 
Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Per- 
sonen unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen 
Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit ge- 
wöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. 
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4) Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des 
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind, oder später für dieselben 
anderweit festgestellt werden mögen. 
5) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, 
pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausga- 
ben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Po- 
lizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die
	        
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