Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 
1846 (Gesetzsammlung für 1847, Seite 21) für die Bauarbeiter einzurichtende 
Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen 
der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim 
Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erfor- 
derlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahn, für ihre Beamten und Arbei- 
ter Pensions-, Wittwenverpflegungs- und Unterstützungskassen einzurichten und 
zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen 
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungsberechtigung 
entlassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückge- 
legt haben, zu wählen. 
Verwaltung und Verfassung. 
8. 10. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen 
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der General-Versammlung 
Gs. 27 ff.), 
2) durch den Aufsichtsrath, welcher aus sechs bis zwölf Mitgliedern be- 
steht, und 
3) durch die Direktion. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
§. 11. 
Rechtsstreitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Ge- 
sellschaft und den Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der 
Gesellschaft sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, wel- 
chem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung 
resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung Kraft des gegenwärti- 
gen Statuts unterwirft.
	        
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