Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Oeffeutliche Bekanntmachungen. 
§. 12. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zah- 
lungsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgen- 
den öffentlichen Blättern: 
1) dem Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, 
2) der Berliner Börsen-Zeitung, 
3) der Halle'schen Zeitung, 
4) dem Naumburger Kreisblatt 
abzudrucken. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei dem Eingehen des einen oder des anderen der vorgenannten Blätter 
genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General-Versamm- 
lung über die Wahl an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat. 
Insertionen in anderen als den sub 1 bis 4 genannten Blättern bleiben 
dem Ermessen der Direktion, beziehungsweise des Aufsichtsraths überlassen, 
kommen aber, auch wenn sie erfolgt sind, bei Beurtheilung der Rechtsgültigkeit 
der betreffenden Publikationen nicht in Betracht. 
Abänderungen des Statuts. 
8. 13. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind, abgesehen von dem Falle 
des §. 58 dieses Statuts, nur nach Maßgabe eines auf der Grundlage der 
§§. 28 — 31 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung zulässig. 
Berkauf der Bahn und Anflösung der Gesellschaft. 
8. 14. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, sowie 
die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-Unternehmen 
können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten und von der Staats- 
regierung bestätigten Beschlusses der General-Versammlung geschehen (§. 31). 
1874. 9
	        
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