R. Wesondere Destimmungen.
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden.
Aktien und deren Ausfertigung.
§. 15.
Sämmtliche in §. 5 erwähnte Stamm= und Stamm Prioritäts-Aktien
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, jede der beiden Kategorieen
unter fortlaufender Nummer, in sich geordnet, und zwar die Stamm-Aktien
nach beiliegendem Schema A und die Stamm Prioritäts-Aktien nach dem bei-
Aliegenden Schema B ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle
— derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.
Jede Aktie wird mit den Facsimile-Unterschriften von drei Mitgliedern
des Aufsichtsrathes und des Rendanten der Gesellschaft versehen.
Einzahlung des Aktien-Kapitals.
§. 16.
Hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten dieses neuen Statuts ausgeschrie-
benen Einzahlungen bewendet es bei den bezüglichen Bestimmungen des durch
dieses neue Statut abgeänderten alten Statuts.
Die weiteren Einzahlungen auf das Aktien-Kapital sind nach erfolgter
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts
zu Naumburg a./S. nach Maßgabe des Bedürfnisses der Gesellschaftskasse von
dem Aufsichtsrathe in Raten von höchstens 20 Prozent und gleichmäßig auf
die Stamm-Aktien und die Stamm Prioritäts-Aktien dergestalt auszuschreiben,
daß zwischen den einzelnen Einzahlungen eine mindestens zweimonatliche Frist
liegen muß.
Durch Beschluß des Ausfsichtsraths kann angeordnet werden, daß Voll-
zahlungen angenommen werden müssen.
Die betreffenden Bekanntmachungen geschehen in der durch §. 12 vor-
geschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal er-
folgt, und daß vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten
Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.