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Schema über die bis zum Inkrafttreten dieses neuen Statuts ausgeschriebenen
Einzahlungen ausgefertigt worden sind, werden bei der ersten, in Gemäßheit
dieses neuen Status erfolgenden Einzahlung andere Quittungsbogen nach dem
Schema H ertheilt und auf letzteren die bis dahin geleisteten Zahlungen notirt.
Anshändigung der Aktien.
§. 19.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionär oder demjenigen, welcher sich als
rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die ge-
mäß §. 15 ausgefertigte Aktie ausgehändigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Verhaftung der Aktionäre.
§. 20.
Kein Aktionär ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu
Einzahlungen sowie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Bis zur
Einzahlung der ersten 40 Prozent des Nominal-Betrages der Aktien bleiben
die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt verhaftet. Erst nach
geschehener Zahlung dieser 40 Prozent können sie ihrer Verbindlichkeit durch
Beschluß des Aufsichtsrathes nach Maßgabe des Artikels 222 des Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuchs und des §. 2 des Gesetzes über die Eisenbahn-
unternehmungen vom 3. November 1838 entlassen werden.
Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprünglichen
Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwaigen Cessionen
der Quittungsbogen (§. 18) Kenntniß zu nehmen verbunden wäre.
Zinsen der Einzahlungen.
§. 21.
Die Aktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Ein-
zahlungen werden während der Bauzeit und bis zu deren Ablauf mit 5 Pro-
zent und zwar bis zur erfolgenden Volleinzahlung durch Berechnung auf die
nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an durch Baarzahlung
verzinst. Letztere erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Koupons, welche