Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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der Aufsichtsrath nach dem anliegenden Schema C 1 und 2 ausfertigt und.# 7 
mit den Aktien zusammen aushändigt. 
Dividenden und deren Feststellung. 
§. 22. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die 
Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt 
wird (wodurch übrigens die Berechtigung, die Bahn mit Genehmigung der 
Staatsregierung auch streckenweise dem Verkehr zu übergeben, nicht alterirt 
wird), hört die Verzinsung der Aktien aus dem Baukapitale auf und wird 
statt derselben der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebs- 
eröffnung folgenden Semesters an aus dem Unternehmen aufkommende Rein- 
ertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen; 
3) der demnächst verbleibende Restbetrag wird alljährlich in folgender Weise 
unter die Aktionäre vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritäts-Aktien fünf Pro- 
zent des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) der nach Deckung dieser 5 Prozent (ad a) verbleibende Betrag der 
Reineinnahme wird bis zur Höhe von 7 Prozent (sieben Prozent) 
pro Aktie unter die Inhaber der Stamm-Aktien nach Verhältniß des 
Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; 
I) der nach Deckung dieser fünf resp. sieben Prozent (ad a u. b) ver- 
bleibende Betrag der Reineinnahme wird unter die Inhaber der 
Stamm-Aktien und der Stamm-Prioritäts-Aktien nach Verhältniß des 
Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt; 
d) sollte in dem einen oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm Prioritäts-Aktien die unter 
a gedachte Dividende zu gewähren, so wird das fehlende aus dem 
Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, so daß die 
Inhaber der Stamm= Aktien eine Dividende nicht eher erhalten, als 
bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
	        
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