Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die Zahlung der Dividenden aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich 
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (§. 26). Im Falle der Auflösung 
der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die 
Inhaber einer Stamm-Prioritäts-Aktie ein Prioritätsrecht an dem vertheilungs- 
fähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und 
vor den Inhabern der Stamm-Aktien befriedigt werden müssen. 
Dividendenscheine und Talons. 
§. 23. 
Mit jeder Aktie werden Dividendenscheine und Talons, und zwar: 
K#.9 für die Stamm-Aktien nach beiliegendem Schema D und E, für die 
2 Stamm -Prioritäts-Aktien nach beiliegendem Schema F und G auf fünf 
— Jahre unter den facsimilirten Unterschriften, bei der ersten Ausfertigung 
vou drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes, bei späteren Ausfertigungen 
von zwei Mitgliedern der Direktion und des Rendanten der Gesell- 
schaft ausgegeben und von zehn zu zehn Jahren eruneuert. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein- 
lieferung der mit der ablaufenden Serie der Dividendenscheine ausgegebenen 
Talons an den Vorzeiger der Letzteren ohne Legitimationsprüfung. 
Zahlung der Dividenden. 
§. 24. 
Die Auszahlung der Dividenden erfolgt alljährlich bei der Gesellschafts- 
kasse gegen Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine, nach geschehener 
Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Ziusen für die Aktien 
während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen 4 Jahren, von den 
in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungsterminen an gerechnet, erhoben 
worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft vorbehaltlich der Fest- 
setzungen in S. 25. 
Oeffeotliches Aufgebot und Mortificirung. 
§. 25. 
Sind Aktien und Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch- 
bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß 
über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist während der Banzeit der 
Aufsichtsrath, später die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädig-
	        
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