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ten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen
und auszureichen. Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien in
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher
Mortificirung derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen
Gerichte erster Instanz nachzusuchen ist. Eine gerichtliche Mortificirung be-
schädigter oder verloren gegangener Dividendenscheine findet nicht statt; der
Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Ver-
lust derselben innerhalb des im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums, wäh-
rend der Bauzeit bei dem Aufsichtsrathe, später bei der Direktion anzeigt und
seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschä-
digten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktien selbst
bescheinigt hat, binnen einer von Ablauf des vierjähriger Zeitraumes zu be-
rechnenden einjährigen präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die recht-
zeitige Anmeldung von dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung,
ausgezahlt. Im Falle des Verlustes nur dann, wenn der betreffende Divi-
dendenbetrag nicht anderweit an den Präsentanten des Scheines ausgezahlt ist.
Auch eine gerichtliche Mortificirung beschädigter oder verloren gegangener
Talons findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien-
inhaber den Talon nicht einreichen kaun, gegen Produktion der Aktie. Ist
aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons
dem Aufsichtsrathe oder der Direktion von einem Dritten angemeldet, der auf
die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten,
bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des
Prozesses erledigt ist.
II. Von der Aufstellung der Bilanzen.
Aufstellung der Bilanzen.
§. 26.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem
der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.
Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs-
jahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.
Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines